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Familienbüro der Viadrina

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen unabhängig von Familienstand oder Nationalität. Seit Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studierende.

Anders als Beschäftigte können Studierende auf die Inanspruchnahme der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) verzichten. Das heisst, sie dürfen auch während dieser Schutzfristen z.B. Prüfungen ablegen, wenn dies ausdrücklich (schriftlich) gegenüber der Universität erklärt wird. Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Zu Fragen rund um das Thema Mutterschutz an der Viadrina berät Sie die Familienbeauftragte gern.

§ 21 Abs.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes besagt zudem, dass Prüfungsordnungen die Inanspruchnahme des Mutterschutzgesetzes und die Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes berücksichtigen müssen. Dementsprechend gibt es bereits in fast allen Prüfungsordnungen der Viadrina einen Nachteilsausgleich, nach dem Studierenden durch die Inanspruchnahme der Mutterschutzzeit keine Nachteile entstehen dürfen.

WICHTIG: wenn im Zeitraum des Mutterschutzes eine Prüfung oder ein anderer Leistungsnachweis geliefert werden soll, müssen Sie explizit und formlos eine Erklärung an die lehrende Person und das Prüfungsamt schicken. Eine einfache Erklärung, dass Sie sich für den nötigen Zeitraum auf den Mutterschutz verzichten, sollte genügen.