Studienorganisation
Kindererziehung, Schwangerschaft oder die Pflege von Angehörigen erfordern häufig eine individuelle Studienplanung, die von den vorgeschriebenen Studienleistungen und der Studiendauer abweicht. Viele Studierende sind zudem nebenbei noch erwerbstätig, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, so dass eine Mehrfachbelastung auf sie zukommt. Um diese Belastung zu schaffen, ist es wichtig, zu wissen, welche Möglichkeiten der Studienplanung die Universität bietet und welche Rechte Studierende mit familiären Verpflichtungen haben. Im Folgenden finden Sie Hinweise und Tipps, wie das Studium mit Familie gelingt.
Zur individuellen Planung des Studienverlaufs wenden Sie sich bitte an die Studienfachberater*innen Ihrer Fakultät. Dabei kann es um Fragen gehen wie z.B.:
- Wann ist es sinnvoll, ein Urlaubssemester zu nehmen?
- Wie viele Veranstaltungen schaffe ich realistisch im Semester?
- Welche Möglichkeiten gibt es, alternative Studienleistungen zu erbringen?
Studierende, die sich nicht Vollzeit ihrem Studium widmen können, haben die Möglichkeit, ein individuelles Teilzeitstudium zu beantragen. Die Betreuung eines Kindes zählt zu den anerkannten Gründen für ein solches Teilzeitstudium. Vor der Beantragung empfehlen wir Ihnen eine ausführliche Beratung.
Ein Teilzeitstudium kann auch nach dem Ende eines Urlaubssemesters begonnen werden.
Mehr Informationen finden Sie hier:
Studien- und Semesterorganisation • Europa-Universität Viadrina
Zur Beantragung eines Urlaubssemester empfehlen wir Ihnen die Sprechstunde des Immatrikulationsamtes und/oder des Familienbüros wahrzunehmen, oder sich am Service Point im AM beraten zu lassen.
Wenn Sie sich während der Schwangerschaft oder nach der Geburt Ihres Kindes beurlauben lassen, hat das verschiedene Konsequenzen, die Sie berücksichtigen sollten. Bitte prüfen Sie vor einer Beurlaubung, ob es für Sie besser ist, eine Studienverlängerung zu beantragen oder ein Urlaubssemester zu nehmen. Auch Väter können sich beurlauben lassen.
§ 10 der Immatrikulationsordnung der Viadrina regelt Dauer und Begründung einer Beurlaubung. Im Falle von Schwangerschaft und Kinderbetreuung richtet sich das Immatrikulationsamt nach der gesetzlichen Elternzeit. Auf Antrag können sich Studierende, die ihre Kinder betreuen für bis zu 6 Semester beurlauben lassen. Eine Beurlaubung müssen Sie beim Immatrikulationsamt beantragen.
Mögliche Konsequenzen einer Beurlaubung:
- Urlaubssemester werden als Hochschul-, aber nicht als Fachsemester gezählt. Studierende, die sich beurlauben lassen, haben in dem Urlaubssemester keinen Anspruch auf Bafög. Der Anspruch auf die Förderungshöchstdauer nach Bafög bleibt jedoch weiterhin bestehen, hier werden nur die Fachsemester gezählt.
- Der Anspruch auf eigenes Kindergeld kann entfallen, mit Ausnahme der Mutterschutzfrist und einer 4-monatigen Übergangszeit zwischen dem Ende der Mutterschutzfrist und der Fortführung des Studiums.
- Sind Studierende erwerbstätig, werden sie während eines Urlaubssemesters voll sozialversicherungspflichtig.
- Während eines Urlaubssemesters bleiben Sie in der studentischen Pflichtversicherung krankenversichert, wenn Sie kein eigenes Einkommen haben oder nur geringfügig (max. 520 €) beschäftigt sind.
- Unter bestimmten Umständen können studierende Eltern während der Zeit der Beurlaubung Bürgergeld bekommen. Wenn Sie gleichzeitig Elterngeld beziehen, müssen Sie beachten, dass das Elterngeld bedarfsmindernd als Einkommen auf das Bürgereld angerechnet wird.
- An der Viadrina besteht momentan nicht die Möglichkeit, Prüfungen während des Urlaubssemesters abzulegen. In einigen Studiengängen ist es möglich, an den Nachprüfungen zu Beginn des folgenden Semesters teilzunehmen, wenn Sie dann bereits wieder eingeschrieben sind. Details müssen individuell mit den StudienberaterInnen und im Prüfungsausschuss geklärt werden.
Wenn Sie Ihr Kind einmal mit in die Uni nehmen wollen oder müssen, bieten wir viele Orte für Familien an der Viadrina.
Ob Sie Ihr Kind mit in eine Lehrveranstaltung nehmen, müssen Sie für sich entscheiden. Kinder, die sich 90 Minuten ruhig beschäftigen können oder ganz kleine Kinder sollten auch für Dozierende und Kommiliton*innen kein Problem sein.
Zudem bieten wir die Vermittlung zur Notfallbetreuung.
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können bei Krankheit eines Kindes unter 12 Jahren für 15 Tage Kinderkrankengeld beantragen. Alleinerziehende können bis zu 30 Tage im Jahr mit dem kranken Kind zu Hause bleiben. Voraussetzung ist eine Krankschreibung des Kindes durch den*die Kinderarzt*in. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Für Studium und Prüfungen bedeutet das, dass die Krankheit eines Kindes wie Ihre eigene Krankheit betrachtet werden sollte und Ihnen die Tage, an denen Sie Ihr krankes Kind betreuen, nicht als Fehltage angerechnet werden. Wenn Sie an einer Prüfung nicht teilnehmen können, weil Ihr Kind krank ist, müssen Sie dies unbedingt der Universität melden und eine Krankschreibung nachreichen. Studierende der Rechtswissenschaften benötigen bei Prüfungen einen amtsärztlichen Nachweis über die Krankheit.
In Zusammenarbeit mit dem Internationalen Büro möchten wir Sie ermutigen, auch mit Ihren Kindern ein Auslandsstudium zu wagen. Sicherlich ist der Organisationsaufwand etwas höher als für Studierende ohne Kinder, aber in den meisten Fällen lässt sich eine Lösung finden. Im Internationalen Büro können Sie sich beraten lassen, welche Universitäten für ein Studium mit Kind besonders geeignet sind und welche finanzielle Unterstützung es gibt.
Erfahrungsberichte von Viadrina-Studierenden, die mit Kind im Ausland studiert haben, finden Sie hier auf der rechten Seite.