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Familienbüro der Viadrina

Mutterschutz

Die Mutterschutzrichtlinien gelten für alle gebärenden Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig von der Nationalität oder dem Familienstand. Das Vorliegen einer Schwangerschaft sollte der Arbeitgeberin so früh wie möglich mitgeteilt werden, damit die Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden können.

Für den Zeitraum des Mutterschutzes bekommt die Universität als Arbeitgeberin alle Kosten, die ihr für die werdende Mutter entstehen (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Sozialversicherungsbeiträge) über das sog. Umlageverfahren U2 nach dem Aufwendungsausgleichgesetz erstattet. Das bedeutet, dass die Viadrina für die 14 Wochen Mutterschutzfrist und bei individuellen Beschäftigungsverboten außerhalb dieser 14 Wochen Mutterschutz keine Ausgaben hat und für diesen Zeitraum Mittel zur Verfügung stehen, um eine Vertretung in vollem Umfang zu bezahlen.

Diese Regelung gilt nur für Angestellte und Auszubildende. Beamt*innen erhalten ihre Besoldung bis zum Ende der Mutterschutzfrist. Inwieweit eine Vertretung auch für sie aus Gründen der Gleichbehandlung ermöglicht werden kann, wäre ggf. vorab mit der Hochschulleitung zu klären.


Mutterschutzfristen

Der Mutterschutz gilt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen). Wird der Geburtstermin überschritten, hat das Elternteil trotzdem das Recht auf volle 8 Wochen Mutterschutz ab dem Geburtstag des Kindes. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt, werden die Tage an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt. In den 6 Wochen vor der Geburt kann die gebärende Person arbeiten, wenn sie möchte. Diese Erklärung kann jedoch jederzeit widerrufen werden. In den 8 Wochen nach der Geburt besteht Beschäftigungsverbot. Fehlzeiten, die aufgrund von mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten und der Mutterschutzfristen entstehen, gelten als Beschäftigungszeiten. Auch während dieser Zeit entstehen Urlaubsansprüche. Urlaub, den die Arbeitnehmerin vor den gesetzlichen Schutzfristen nicht aufgebraucht hat, kann sie im laufenden oder nächsten Kalenderjahr nach Ablauf der Fristen beanspruchen.

Kündigungsschutz

Während der Schwangerschaft und 4 Monate nach der Entbindung besteht Kündigungsschutz, durch Inanspruchnahme von  Elternzeit verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit.

Freistellung für Untersuchungen

Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die gebärende Person für Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Entgeltausfall freizustellen. Diese Bestimmungen gelten auch für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen.

Stillzeit

Es besteht ein Recht auf eine Stillzeit von mind. 2x30 min bzw. 1x 60 min pro Tag, bei einer Arbeitszeit über 8 h auf 2x 45 min bzw. 1x 90 min. Stillzeit pro Tag ohne Verdienstausfall. Die Stillzeiten werden nicht auf Ruhe- oder Pausezeiten angerechnet und sind nicht vor- oder nachzuarbeiten.

Bei Fragen oder Problemen können Sie sich an die staatlichen Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter wenden, die die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes überwachen.

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld ersetzt den Arbeitslohn in der zeit des Mutterschutzes. Es wird bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung beantragt. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.