Wissenschaft und Familie
Der gesetzliche Rahmen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ermöglicht es, die grundsätzliche Regelung zur Befristung von Arbeitsverträgen wissenschaftlicher Mitarbeitender (bis zur Promotion 6 Jahre, nach abgeschlossener Promotion weitere 6 Jahre) zu verlängern, wenn Kinder betreut werden.
§ 2 Abs. 5, Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3
Die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses verlängert sich um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit und Beschäftigungsverbotszeiten des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist. Außerdem verlängert sich das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit der mitarbeitenden Person um Zeiten einer Beurlaubung oder Reduzierung der Arbeitszeit um mind. 1/5 der regelmäßigen Arbeitzeit für die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger Angehöriger.
§ 2 Abs. 1 Satz 3 (sog. familienpolitische Komponente)
Die insgesamt zulässige Befristungsdauer in der Qualifikationsphase des wissenschaftlichen Personals verlängert sich bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je Kind, um der Dreifachbelastung durch Kinderbetreuung, wissenschaftliche Qualifizierung und dem Arbeitsverhältnis Rechnung zu tragen. Die Verlängerung geschieht nicht automatisch und es besteht kein Anspruch auf eine Verlängerung. Die Regelung gilt für beide Elternteile, wenn sie sich in der Qualifizierungsphase befinden.
Weitere Details zu den Verlängerungsmöglichkeiten des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes können Sie bei den Mitarbeitenden des Personaldezernats erfragen.
Die befristeten Arbeitsverträge des akademischen Personals können aufgrund von Familienphasen verlängert werden.
Es gilt die Dienstvereinbarung zur Gestaltung von Arbeitsverträgen akademischer Mitarbeitenden.
Akademische Mitarbeitende auf haushaltsfinanzierten Stellen (§ 2 Ab2. 1 WissZeitVG) steht die sogenannte familienpolitische Komponente zu. Ihre Arbeitsverträge verlängern sich auf Antrag um bis zu zwei Jahre je Kind, wenn die Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren je Qualifikationsphase erschöpft ist.
Akademische Beschäftigte mit Drittmittelverträgen (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG) haben die Möglichkeit der Vertragsverlängerung um Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit.
Juniorprofessuren werden entsprechend der Möglichkeit im Brandenburgischen Hochschulgesetz (§46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BbgHG) auf Antrag der Juniorprofessor*innen bei Betreuung eines minderjährigen Kindes um maximal zwei Jahre für maximal zwei Kinder verlängert.
Die Anträge auf Vertragsverlängerung sind im Dezernat für Personalangelegenheiten zu stellen.
Bei Fragen zu den Möglichkeiten der Vertragsverlängerungen vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin im Familienbüro: familie@europa-uni.de und/oder wenden sich direkt an das Personaldezernat.
Die Europa-Universität Viadrina hat sich als familienfreundliche Hochschule das Ziel gesetzt, Wissenschaftler*innen mit Sorge- und Pflegeaufgaben gezielt zu unterstützen und vergibt zu diesem Zweck Brückenstipendien für Promovierende und Postdoktorand*innen. Diese dienen der Überbrückung von Situationen, in denen der Wiedereinstieg, die Fortführung oder der Abschluss eines Qualifizierungsvorhabens nach einer familienbedingten Auszeit oder aufgrund der Wahrnehmung von Familienaufgaben erschwert oder gefährdet sind.
Darüber hinaus ist die Universität im Rahmen ihres Gleichstellungskonzepts bestrebt, Frauen in ihrer wissenschaftlichen Qualifizierung gezielt zu unterstützen und vergibt zur Förderung besonders qualifizierter Frauen Abschlussstipendien an Promovendinnen und Postdoktorandinnen.
Die Stipendien werden in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Mittel einmal jährlich ausgeschrieben.
Ausschreibung Abschlussstipendium | Ausschreibung Brückenstipendium |
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