Abteilung für Hochschulkommunikation
Medieninformation Nr. 42-2011
Medienrecht-Arbeitsstelle der Viadrina veröffentlicht erstmals Honorarliste
für redaktionelle Texthonorare
Die im Wintersemester 2010/11 im Studien- und Forschungsschwerpunkt Medienrecht der Juristischen Fakultät der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) errichtete „Arbeitsstelle Vergütung” ermittelt jährlich, erstmals für 2010, empirisch die in den neuen Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen tatsächlich an freie redaktionelle Mitarbeiter gezahlten Honorare und veröffentlicht diese jeweils im ersten Quartal des Folgejahrs. Die Studie stellt weder eine Marktempfehlung noch eine Tarif-Forderung dar.
Die erste Frankfurter Honorarliste 2011 ist jetzt unter
www.frankfurter-honorarliste.de
abrufbar.
„Die wirtschaftliche Lage der ostdeutschen Tageszeitungsverlage seit der Wiedervereinigung unterscheidet sich aufgrund der unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse in Ostdeutschland und Westdeutschland strukturell von der wirtschaftlichen Situation der Tageszeitungsverlage in Westdeutschland. In den „neuen Ländern“ richtet sich die angemessene Vergütung freier Text-Redakteure mangels hier geltender gemeinsamer Vergütungsregeln nach der dortigen Branchenübung. Die am 1. Februar 2010 in Kraft getretenen Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen des Deutschen Journalistenverbandes e. V. (DJV), der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und des Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. (BDZV) gelten aufgrund des beschränkten Verhandlungs- und Abschlussmandats des BDZV nur für hauptberuflich tätige freie Text-Redakteure nur in den „alten Ländern“ mit Ausnahme von Hessen”, erläutert der Leiter der Arbeitsstelle „Vergütung”, Rechtsanwalt Prof. Dr. Johannes Weberling.
Und weiter: „Bei freien Fotografen existieren in den neuen Ländern ebenfalls keine gemeinsamen Vergütungsregeln. Trotzdem legt die Rechtsprechung bei ihren Honorarentscheidungen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die von Interessenverbänden entwickelten Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung zugrunde. Als Gegenbeweis akzeptieren die Gerichte durchweg kein einfaches Bestreiten der Richtigkeit der MFM-Richtlinien, sondern nur ein substantiiertes Vorbringen einer anderslautenden Branchenübung. Ohne den Nachweis der tatsächlichen Branchenübung der Höhe der in den neuen Ländern an freie Text-Redakteure gezahlten Vergütungen besteht deshalb die Gefahr, dass die Gerichte in den neuen Ländern die Gemeinsamen Vergütungsregeln bei Honorarauseinandersetzungen zwischen Verlagen und freien redaktionellen Mitarbeitern trotz der erheblichen Unterschiede der Marktverhältnisse in den neuen Ländern im Vergleich zu den alten Ländern als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung zugrunde legen. In Anbetracht der strukturell schlechteren wirtschaftlichen Verhältnisse der ostdeutschen Tageszeitungsverlage würde dies die Tageszeitungsverlage in den neuen Ländern unvertretbar, da den Marktverhältnissen nicht entsprechend, wirtschaftlich belasten und dadurch das derzeit bestehende redaktionelle Angebot zum Schaden für alle gefährden.”
Informationen:
Prof. Dr. Johannes Weberling
Tel.: +49/30/61659720 – Fax: +49/30/61659722 – E-Mail: RA.Dr.Weberling@presserecht.de
Kontaktdaten:
Arbeitsstelle Vergütung im Studien- und Forschungsschwerpunkt Medienrecht
Große Scharrnstraße 59
15230 Frankfurt (Oder)
www.frankfurter-honorarliste.de