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„[…] Aber zuerst kommt die Menschlichkeit und dann erst die Maschinen. Vor Klugheit und Wissen kommt Toleranz und Güte. Ohne Menschlichkeit und Nächstenliebe ist unser Dasein nicht lebenswert. […]“
- Charlie Chaplin, 1940
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Aktuelles
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Information zur Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (BbgBesG)
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften im Land Brandenburg im Juni 2024 wurde eine Besoldungsanpassung beschlossen. Diese erfolgte in 2 Schritten rückwirkend ab Januar 2024/Juli 2024. Zahlungswirksam wurden diese Erhöhungen mit der Besoldung für August 2024.
https://zbb.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/BbgBVAnpG_2024.pdf
Die Dienstbezüge und sonstigen Bezüge wurden ab 1. Januar 2024 um 4,76 Prozent erhöht. Ab 1. Juli 2024 wurden die Bezüge noch einmal um 5,54 Prozent erhöht.
Information für Professor/innen mit W2 und W3 Besoldung: Es wurde ebenfalls beschlossen, dass die nach § 30 Abs. 2 BbgBesG in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 gewährten Mindestleistungsbezüge zum 01.10.2024 unter gleichzeitiger Erhöhung des jeweiligen Grundgehalts abgeschafft werden.
Mit § 65a BbgBesG gilt eine Übergangsregelung zum Mindestleistungsbezug. Der Betrag des Mindestleistungsbezugs, der zum 01.10.2024 den Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 erhöht, wird auf die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie auf die besonderen Leistungsbezüge nach § 30 Satz 1 Nummer 1 und 2, die an die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 laufend monatlich gezahlt worden sind bzw. über deren Gewährung entschieden worden ist und deren Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen hat, angerechnet. Gemäß § 65a Abs. 2 BbgBesG werden bei der Anrechnung nach § 65a Abs. 1 Leistungsbezüge in folgender Reihenfolge vermindert:
1. unbefristete Leistungsbezüge nach § 31, 2. unbefristete Leistungsbezüge nach § 32,
3. befristete Leistungsbezüge nach § 31 und
4. befristete Leistungsbezüge nach § 32.
Soweit die Leistungsbezüge nach Satz 1 ruhegehaltfähig sind, bezieht sich die Kürzung jeweils vorrangig auf den ruhegehaltfähigen Anteil.“
Die individuelle Besoldungshöhe der Professorinnen und Professoren blieb nach Umstellung der Leistungsbezüge unverändert. Damit änderte sich der Auszahlungsbetrag gegenüber dem Vormonat September nicht und somit wurden keine neuen Entgeltbescheinigungen maschinell erstellt.
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Informationen zur Gewährung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen
Am 9. Dezember 2023 haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) geschlossen. Diese Sonderzahlungen für die Tarifbeschäftigten bestehen gemäß § 2 des Tarifvertrags aus einer Inflationsausgleichs-Einmalzahlung in Höhe von 1.800 Euro, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt auszuzahlen ist, und gemäß § 3 des Tarifvertrags aus Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in Höhe von 120 Euro, die für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 zu zahlen sind. Für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierende betragen die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung 1.000 Euro und die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen je 50 Euro. Mit dem Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für das Land Brandenburg (Brandenburgisches Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz) vom 20. Dezember 2023 wurde eine Rechtsgrundlage für die Gewährung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen an die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger geschaffen. Die Auszahlung der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung sowie der Beginn der Monatszahlungen für die Landesbediensteten ist aufgrund des erforderlichen programmtechnischen Vorlaufs für Ende Februar 2024 geplant. Tarifbeschäftigte erhalten zu diesem Zeitpunkt zusammen mit der Entgeltzahlung für Februar 2024 die Einmalzahlung sowie die Monatszahlungen für Januar und Februar 2024. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger erhalten die Einmalzahlung sowie die Monatszahlungen für Januar, Februar und März 2024 mit den Bezügen für den Monat März 2024. Der genannte Auszahlungszeitpunkt gilt auch für die Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen an Auszubildende.
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Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. Dezember 2023
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Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU-Bescheinigung) ersetzt seit dem 01.01.2023 die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Daher melden Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit im Dezernat II bitte über den Formcycle-Link. Liegebescheinigungen bei stationären Aufenthalten reichen Sie bitte über zeiterfassung@europa-uni.de ein.
Die Abfrage bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erfolgt dann über die Mitarbeiter*innen des Dezernates II. Bitte beachten Sie, dass es zu Verzögerungen bei Rückmeldung durch die Krankenkasse kommen kann und daher die Eintragungen in das Zeiterfassungssystem nicht taggleich erfolgen werden können. Zusätzlich müssen alle Beschäftigte im Fall einer Arbeitsunfähigkeit weiterhin unverzüglich die jeweiligen Vorgesetzten informieren.
Die Bescheinigung für kranke Kinder von Arbeitnehmer*innen erfolgt weiterhin in Papierform. Diese kann ebenfalls im Formcycle-Link hochgeladen.
Für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte ändert sich zur Zeit nichts. Sie erhalten Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterhin in Papierform und müssen diese selbst an Ihren Arbeitgeber und die private Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle versenden.
Mitteilungen, dass ein sog. § 5-Tag in Anspruch genommen werden soll, senden Sie bitte ausschließlich an zeiterfassung@europa-uni.de und parallel an Ihre*n Vorgesetzte*n.
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