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Nebentätigkeiten

Strassenbahn09.06.06-89 ©Heide Fest
„Nebentätigkeiten dürfen die dienstlichen Interessen nicht beeinträchtigen. Wissenschaftliches und künstlerisches Personal ist zur Übernahme einer Nebentätigkeit insoweit verpflichtet, als sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer hauptamtlichen Tätigkeit steht. []“

- Auszug aus § 49 BbgHG

 

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