Nebentätigkeiten
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„Nebentätigkeiten dürfen die dienstlichen Interessen nicht beeinträchtigen. Wissenschaftliches und künstlerisches Personal ist zur Übernahme einer Nebentätigkeit insoweit verpflichtet, als sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer hauptamtlichen Tätigkeit steht. […]“
Verordnungen
Rundschreiben
Formulare
- Auszug aus § 49 BbgHG
Verordnungen
- Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV)
- Verwaltungsvorschrift zur HNtV
- Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV)
Rundschreiben