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Amtliche Beglaubigung & Beeidigte Übersetzung

Zeugnisse, Urkunden und Nachweise, die zur Bewerbung bzw. Immatrikulation in amtlich beglaubigter Kopie und beeidigter Übersetzung (ins Deutsche oder Englische) vorzulegen sind, müssen folgenden Anforderungen entsprechen.


1.  Was ist eine amtliche Beglaubigung?

Eine amtliche Beglaubigung ist eine offizielle Bestätigung von speziell dazu ermächtigten Personen/Behörden, dass die Kopie eine Dokumentes mit dem Original-Dokument übereinstimmt, auch amtlich beglaubigte Kopie genannt.

Eine Apostille ist nicht erforderlich!

Wichtig!
Diese amtlich beglaubigte Kopie mit der originalen Unterschrift und dem originalen Siegel müssen Sie einreichen. Eine Kopie davon wird nicht akzeptiert!

2.  Was ist eine beeidigte Übersetzung?

Unter einer beeidigten Übersetzung (oder auch beglaubigten Übersetzung) versteht man eine Übersetzung, welche von einem gerichtlich beeideten Übersetzer angefertigt wurde. Nur die von ihnen selbst erstellten Übersetzungen dürfen diese Personen beglaubigen, aber keine anderen Dokumente, insb. nicht das Originaldokument, dass der Übersetzung zugrunde liegt!

Ein beeidigter Übersetzer ist eine Person mit besonderer Zulassung als beeidigter oder öffentlich bestellter/ermächtigter Übersetzer. Ein solcher beeidigter Übersetzer ist berechtigt Dokumente offiziell zu übersetzen, d.h. sogenannte vereidigte oder gerichtlich zugelassene Übersetzungen anzufertigen.

Wichtig!
Diese beeidigte Übersetzung mit der originalen Unterschrift und dem originalen Siegel müssen Sie einreichen. Eine Kopie davon wird nicht akzeptiert!

3.  Wie bekomme ich eine amtliche Beglaubigung?

  1. Wenn Sie eine Beglaubigung benötigen, gehen Sie mit dem Original-Dokument zu einem Notar oder einer der zuständigen Behörden. 

    >> Siehe unten:   4. Wer darf eine amtliche Beglaubigung ausstellen?

  2. Dort wird die Beglaubigung des Original-Dokuments vorgenommen. Zuerst wird eine Kopie vom Original angefertigt. Auf dieser Kopie wird ein sogenannter Beglaubigungsvermerk gemacht. Vervollständigt wird die Beglaubigung durch Datum, Unterschrift und Siegel der zuständigen Person.

    >> Siehe unten:   5. Wie muss eine amtliche Beglaubigung aussehen?

4.  Wer darf eine amtliche Beglaubigung ausstellen?

      • in Deutschland:
        Eine amtlichen Beglaubigung in Deutschland können alle Behörden und Ämter ausstellen, die berechtigt sind ein Dienstsiegel zu führen, z.B. Einwohnermeldeämter, die zeugnisausstellende Schule oder die zeugnisaustellende Hochschule, etc., sowie Notare.

        Nicht anerkannt
        werden Beglaubigungen von Krankenkassen, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Vereinen, vereidigten Buchprüfern etc.

      • Sie kommen aus einem EU-Land?
        Eine Beglaubigung der Zeugnisse, Urkunden und anderer Nachweise ist ausreichend, wenn sie durch einen Notar, durch die zeugnisaustellende Schule oder die zeugnisausstellende Hochschule ausgestellt wurde.

      • Sie kommen aus einem nicht EU-Land?
        Die Beglaubigung ist von einer deutschen konsularischen Vertretung (Botschaft/Konsulat) oder von einem dazu befugten Notar einzuholen.

      • Wichtig:   Beeidigte Übersetzer*innen dürfen keine amtliche Beglaubigung ausstellen!
        Beeidigte Übersetzer*innen dürfen nur die von ihnen selbst erstellten Übersetzungen beglaubigen, aber keine anderen Dokumente!

5.  Wie muss eine amtliche Beglaubigung aussehen?

      • Eine amtliche Beglaubigung muss immer enthalten:

1. den Beglaubigungsvermerk

Das ist ein Vermerk, der bestätigt, dass die Kopie/Abschrift mit dem Original übereinstimmt.

2. die originale Unterschrift des Beglaubigenden

3. den Abdruck des originalen Dienstsiegels

Das Dienstsiegel kann ein Siegel-Stempel oder auch ein Prägesiegel sein.
Ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem.
Ein einfacher Schriftstempel genügt nicht.

4. das Datum der Ausstellung

>> Beispiel einer amtlichen Beglaubigung <<

      • Dabei ist folgendes zu beachten:

          • Bei mehrseitigen Dokumenten genügt es grundsätzlich, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist. In diesen Fällen müssen jedoch alle Blätter des Dokuments aufgefächert übereinandergelegt, geheftet und so gesiegelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint.

          • Jede Seite kann auch gesondert beglaubigt werden. In diesem Fall muss darauf geachtet werden, dass auf jeder Seite des Originals der Name des Inhabers der Bescheinigung/Urkunde steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er zusammen mit einem Hinweis auf die Art der Urkunde in die Beglaubigungsvermerke aufgenommen werden.

          • Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z.B.: "Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt."). Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt sein.

          • Befindet sich auf dem Original ein im Papier eingedrücktes Siegel (ein sogenanntes Prägesiegel), so wird dieses in der Regel auf der Kopie nicht sichtbar sein. Der Beglaubigungsvermerk auf der Kopie muss dann dahin erweitert werden, dass sich auf dem Original ein Prägesiegel des Ausstellers der Bescheinigung/Urkunde befunden hat.