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Dienstvereinbarungen und arbeitsrechtliche Bestimmungen

Teilzeit- und Befristungsbestimmungen, weitere Bestimmungen

  • Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
  • Seit 18.04.2007 können befristete Arbeitsverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter über 6 bzw. 12 Jahre hinaus verlängert werden, allerdings nur, soweit sie über Drittmittel finanziert sind. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bmbf.de/pub/WissZeitVG_endg.pdf Darüber hinaus ist eine weitere Beschäftigung im Rahmen der familienpolitischen Komponente möglich. Vgl. hierzu die Dienstvereinbarung zur Gestaltung von Arbeitsverträgen akademischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem Abschnitt "Dienstvereinbarungen" unten.
  • FAQ zum WissZeitVG auf den Seiten des BMBF: http://www.bmbf.de/de/7702.php
  • Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG). Im BbgHG sind vor allem relevant § 49 (Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), § 53 (Personal­kategorien), § 58 (Lehrbeauftragte), § 59 (Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte)
  • Auf den Seiten der GEW finden Sie den Ratgeber "Arbeitsplatz Hochschule und Forschung", der Fragen - u.a. zu Eingruppierung, Qualifizierungszeit während der Arbeitszeit, Urlaub, Vertragsverlängerungen - thematisiert.


Tarifvertrag und Entgelte


Dienstvereinbarungen


Kurzinformationen

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