Dienstvereinbarungen und arbeitsrechtliche Bestimmungen
Teilzeit- und Befristungsbestimmungen, weitere Bestimmungen
- Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Seit 18.04.2007 können befristete Arbeitsverträge wissenschaftlicher Mitarbeiter über 6 bzw. 12 Jahre hinaus verlängert werden, allerdings nur, soweit sie über Drittmittel finanziert sind. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.bmbf.de/pub/WissZeitVG_endg.pdf Darüber hinaus ist eine weitere Beschäftigung im Rahmen der familienpolitischen Komponente möglich. Vgl. hierzu die Dienstvereinbarung zur Gestaltung von Arbeitsverträgen akademischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem Abschnitt "Dienstvereinbarungen" unten.
- FAQ zum WissZeitVG auf den Seiten des BMBF: http://www.bmbf.de/de/7702.php
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG). Im BbgHG sind vor allem relevant § 49 (Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), § 53 (Personalkategorien), § 58 (Lehrbeauftragte), § 59 (Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte)
- Auf den Seiten der GEW finden Sie den Ratgeber "Arbeitsplatz Hochschule und Forschung", der Fragen - u.a. zu Eingruppierung, Qualifizierungszeit während der Arbeitszeit, Urlaub, Vertragsverlängerungen - thematisiert.
Tarifvertrag und Entgelte
- Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Im TV-L sind vor allem relevant §§ 12 (Eingruppierung), §§ 16 (Einstufung). Alles ist im Zusammenhang mit § 40 (Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen) zu lesen.
- Entgeltordnung
- Entgelttabelle
Dienstvereinbarungen
- Dienstvereinbarung zur Gestaltung von Arbeitsverträgen akademischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung Europa-Universität Viadrina (Änderungen der Fassung vom 27.08.2014 am 28.08.2018)
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Dienstvereinbarung zur Gestaltung von Arbeitsverträgen akademischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung Europa-Universität Viadrina (vom 27.08.2014)
ausgezeichnet mit dem Deutschen Personalräte-Preis 2015 in Gold
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Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen nach § 83 SGB IX (vom 17.01.2012)