Nachteilsausgleich in den Studien- und Prüfungsordnungen der juristischen Fakultät
§ 17 Schwangerschaft und Elternzeit; Studierende mit Familienaufgaben
(1) Durch Inanspruchnahme der gesetzlichen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit entstehen keine Nachteile.
(2) Die Belange von Studierenden, die Kinder oder nahe Angehörige betreuen oder pflegen, werden berücksichtigt. Dazu ist ihrem individuellen Bedarf bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen soweit möglich und angemessen Rechnung zu tragen.
(3) Über die konkrete Form der Berücksichtigung im Sinne dieser Vorschrift entscheidet der Prüfungsausschuss, dem die besondere Situation rechtzeitig anzuzeigen und nachzuweisen ist.
§19 Nachteilsausgleich und Chancengleichheit
(2) Studierende, die die gesetzlichen Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes in Anspruch nehmen beziehungsweise sich in Elternzeit befinden beziehungsweise Kinder außerhalb der gesetzliche geregelten Elternzeit und/oder nahe Angehörige betreuen oder pflegen, werden unterstützt, indem ihrem individuellen Bedarf bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen Rechnung getragen wird. Der zuständige Prüfungsausschuss entscheidet über die konkrete Form des Nachteilsausgleiches, sobald die besondere Situation glaubhaft gemacht wurde. Der oder die Studierende ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.