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Anlaufstelle zum Schutz vor Diskriminierung  

Glossar

Belästigung: Belästigungen sind uner­wünschte Verhaltensweisen, die eine Person wegen eines nach dem AGG geschützten Merkmals ein­schüchtern, beleidigen oder erniedrigen und ein feindliches Umfeld schaffen oder zu schaffen bezwe­cken.

Belästigungen können Teil von Mobbingkontexten sein. Mobbing definiert sich dadurch, dass die würdeverletzenden Handlungen über einen längeren Zeitraum andauern, zielgerichtet und systematisch stattfinden und auf eine Persönlichkeitsverletzung der gemobbten Person abzielen. Mobbing muss nicht zwangsläufig mit AGG-Merkmalen im Zusammenhang stehen, son­dern kann beispielsweise auf Spannungen in der Arbeitseinheit, Machtkämpfe oder persönliche Abnei­gungen zurückzuführen sein.

Diskriminierung

Unmittelbare - Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn die Ungleichbehandlung direkt an einem der in § 1 AGG genannten Merkmale ansetzt. Beispiele hierfür sind Stellenausschreibungen mit diskriminierenden Altersgrenzen, die Kündigung einer Frau wegen Schwangerschaft (Geschlecht) oder die Verweigerung der Mitgliedschaft im Fitnessstudio wegen der ethnischen Herkunft. 

Mittelbare - Die mittelbare Benachteiligung einer Person erfolgt nicht offensichtlich wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals, sondern resultiert aus scheinbar neutralen Kriterien. Diese gelten zunächst für alle gleichermaßen, in ihrem Effekt aber wirken sie sich auf bestimmte Gruppen stärker benachteiligend aus als auf andere. So ist beispielsweise eine Stellenanzeige mittelbar diskriminierend, wenn diese von den Bewerber*innen Deutsch als Muttersprache für die Tätigkeit in einer Gärtnerei verlangt. Diese Tätigkeit stellt geringe Anforderungen an die Sprachkompetenz, schließt aber mit einer solchen Forderung diejenigen aus, die Deutsch nicht als Muttersprache sprechen, z. B. zugewanderte Menschen.

Empowerment: Das Hauptanliegen von Empowerment (engl.: (Selbst-)ermächtigung) besteht darin, marginalisierten und stigmatisierten Gruppen in der Gesellschaft Möglichkeiten der Teilhabe und Gestaltung zu eröffnen. Anstatt die Defizite der Beteiligten zu betonen, liegt der Fokus auf den eigenen Potentialen und Ressourcen. Vor allem Menschen, die Minderheiten angehören und / oder aufgrund bestimmter Merkmale oder Gruppenzugehörigkeiten, permanent Fremddefinitionen und negativen Stereotypen ausge setzt sind und mit Diskriminierung und / oder Rassismus konfrontiert sind und sich deswegen als Opfer in der Gesellschaft erfahren, können durch Empowerment da bei unterstützt werden, aus der Opferrolle aktiv rauszutreten und zu lernen, Einfluss auf Ereignisse und Situationen, die wichtig für sie sind auszuüben. Hier kommen in Deutschland unter anderem Menschen in den Blick, die weithin in die Schublade `mit Migrationshintergrund´ gesteckt werden und worunter sich Angehörige ethnsicher und religiös er Miderheiten, wie schwarze oder muslimische Deutsche verbergen.

Intersektionalität: Dieser Begriff bezeichnet das spezifische Zusammenwirken oder „Überlappen“ von unterschiedlichen Diskriminierungsmerkmalen. Diese beeinflussen sich wechselseitig und sind nicht mehr voneinander zu trennen. Zu Diskriminierungen wegen der im AGG geschützten Merkmale treten häufig auch nicht im AGG geschützte Merkmale hinzu und wirken in intersektionaler Weise zusammen. So zeigen sich der soziale Status, die Erwerbssituation oder/und der familiäre Status als intersektionaler Verstärker von Benachteiligungen, beispielsweise wenn eine kinderreiche Familie Geflüchteter im Transferleistungsbezug bei der Wohnungssuche benachteiligt wird.    Ein weiteres Beispiel sind rassistische Einlasskontrollen bei Diskotheken. Diese betreffen überwiegend junge Männer, die als migrantisch wahrgenommen werden. Hier wirken junges Alter, männliches Geschlecht und ethnische Herkunft der Betroffenen zusammen. Sie werden an der Clubtür abgewiesen, weil hier alle drei Dimensionen zusammenkommen.

Mehrfachdiskriminierung: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 4 AGG) schützt auch vor Benachteiligungen aus mehreren Gründen, auch wenn im Gesetz Mehrfachdiskriminierung nicht genauer definiert wird. Mehrfachdiskriminierung bzw. mehrdimensionale Diskriminierung kann auftreten, wenn verschiedene Diskriminierungsgründe zusammenkommen und sich wechselseitig verstärken. Ein Beispiel für diese additive Form der Diskriminierung ist gegeben, wenn eine Frau mit Behinderung bei der Bewerbung um eine neue Anstellung aufgrund ihrer Behinderung erstens strukturell schlechtere Zugangschancen am Arbeitsmarkt hätte und wenn sie zweitens, als Frau dem mittelbaren Diskriminierungsrisiko einer schlechteren Bezahlung in der neuen Anstellung als Männer unterläge (gender pay gap). Beide Formen der Diskriminierung sind hierbei getrennt voneinander benennbar und analysierbar.

Mobbing: Unter Mobbing wird allgemein das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von anderen.

NachteilsausgleichIst eine individuelle Unterstützung im Studium für Studierende mit chronischen körperlichen oder seelischen Erkrankungen und Behinderungen.

Positve Maßnahmen: Positive Maßnahmen bezeichnen Maßnahmen, die geeignet und angemessen sind durch eine Bevorzugung bestimmter Personenkreise bestehende Nachteile auszugleichen.

Sexuelle Belästigung: Eine spezifische Form der Belästigung ist die sexuelle Belästigung, die durch ein unerwünschtes sexuell bestimmtes Verhalten verursacht wird. Diese Verhaltensweisen reichen von unangemessenen sexuellen Anspielungen, Anstarren, anzügliche Bemerkungen, über das Verbreiten pornografischen Materials bis hin zu sexualisierten körperlichen Übergriffen. Die sexuelle Belästigung verletzt die Würde der betroffenen Person. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Würdeverletzung beabsichtigt ist.

Stalking: Stalking (Nachstellung) umfasst das unmittelbare oder mittelbare Annähern an eine Person in deren Lebensbereich einzugreifen  und dadurch ihre Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchigen.