Viadrina mit Kind
Studienorganisation
Kindererziehung, Schwangerschaft oder die Pflege von Angehörigen erfordern häufig eine individuelle Studienplanung, die von den vorgeschriebenen Studienleistungen und der Studiendauer abweicht. Viele Studierende sind zudem nebenbei noch erwerbstätig, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, so dass eine Mehrfachbelastung auf sie zukommt. Um dies zu schaffen, ist es wichtig, zu wissen, welche Möglichkeiten der Studienplanung die Universität bietet und welche Rechte Studierende mit familiären Verpflichtungen haben. Im Folgenden finden Sie Hinweise und Empfehlungen, wie das Studium mit Sorge- und Pflegeaufgaben gelingen kann.
Zur individuellen Planung des Studienverlaufs wenden Sie sich bitte an die Studienfachberater*innen Ihrer Fakultät. Dabei kann es um Fragen gehen wie z.B.:
- Wann ist es sinnvoll, ein Urlaubssemester zu nehmen?
- Wie viele Veranstaltungen schaffe ich realistisch im Semester?
- Welche Möglichkeiten gibt es, alternative Studienleistungen zu erbringen?
Studierende, die sich nicht Vollzeit ihrem Studium widmen können, haben die Möglichkeit, ein individuelles Teilzeitstudium zu beantragen. Die Betreuung eines Kindes zählt zu den anerkannten Gründen für ein solches Teilzeitstudium. Vor der Beantragung empfehlen wir Ihnen eine ausführliche Beratung.
Ein Teilzeitstudium kann auch nach dem Ende eines Urlaubssemesters begonnen werden.
Zur Beantragung eines Urlaubssemesters sind die Sprechstundes des Immatrikulationsamtes und/oder des Familienbüros empfehlenswert. Beraten wird außerdem am Service Point des AM.
Eine Beurlaubung während der Schwangerschaft oder nach der Geburt eines Kindes hat verschiedene Konsequenzen, die es zu berücksichtigen gilt. So sollte bspw. individuell entschieden werden, ob die Beantragung einer Studienverlängerung oder eines Urlaubssemesters sinnvoller ist. Auch Väter können sich beurlauben lassen.
§10 der Immatrikulationsordnung der Viadrina regelt Dauer und Begründung einer Beurlaubung. Im Falle von Schwangerschaft und Kinderbetreuung richtet sich das Immatrikulationsamt nach der gesetzlichen Elternzeit. Auf Antrag können sich Studierende, die ihre Kinder betreuen, also für bis zu 6 Semester beurlauben lassen. Eine Beurlaubung müssen Sie beim Immatrikulationsamt beantragen.
Mögliche Konsequenzen einer Beurlaubung:
- Urlaubssemester werden als Hochschul-, aber nicht als Fachsemester gezählt. Studierende, die sich beurlauben lassen, haben in dem Urlaubssemester keinen Anspruch auf Bafög. Der Anspruch auf die Förderungshöchstdauer nach Bafög bleibt jedoch weiterhin bestehen, hier werden nur die Fachsemester gezählt.
- Der Anspruch auf eigenes Kindergeld kann entfallen, mit Ausnahme der Mutterschutzfrist und einer 4-monatigen Übergangszeit zwischen dem Ende der Mutterschutzfrist und der Fortführung des Studiums.
- Sind Studierende erwerbstätig, werden sie während eines Urlaubssemesters voll sozialversicherungspflichtig.
- Während eines Urlaubssemesters bleibt die studentische Pflichtkrankenversicherung bestehen, insofern kein eigenes Einkommen oder lediglich eine geringfügige Beschäftigung vorhanden ist.
- Unter bestimmten Umständen können studierende Eltern während der Zeit der Beurlaubung Bürgergeld bekommen. Bei gleichzeitigem Bezug von Elterngeld gilt es zu beachten, dass das Elterngeld bedarfsmindernd als Einkommen auf das Bürgereld angerechnet wird.
- An der Viadrina besteht momentan nicht die Möglichkeit, Prüfungen während des Urlaubssemesters abzulegen. In einigen Studiengängen ist es möglich, an den Nachprüfungen zu Beginn des folgenden Semesters teilzunehmen, wenn studierende Eltern dann bereits wieder eingeschrieben sind. Details müssen individuell mit den StudienberaterInnen und im Prüfungsausschuss geklärt werden.
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können bei Krankheit eines Kindes unter 12 Jahren für 15 Tage Kinderkrankengeld beantragen. Alleinerziehende können bis zu 30 Tage im Jahr mit dem kranken Kind zu Hause bleiben. Voraussetzung ist eine Krankschreibung des Kindes durch den*die Kinderarzt*Kinderärztin. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Für Studium und Prüfungen bedeutet das, dass die Krankheit eines Kindes wie eine eigene Krankheit betrachtet werden sollte und die Tage, an denen ein krankes Kind betreut wird, nicht als Fehltage angerechnet werden. Wenn Prüfungen aufgrund der Erkrankung eines Kindes versäumt werden, muss dies der Universität gemeldet und eine Krankschreibung eingereicht werden. Studierende der Rechtswissenschaften benötigen bei Prüfungen einen amtsärztlichen Nachweis über die Krankheit.
In Zusammenarbeit mit dem Internationalen Büro möchten wir dazu ermutigen, auch mit Kindern ein Auslandsstudium zu wagen. Sicherlich ist der Organisationsaufwand höher als für Studierende ohne Kinder, aber in den meisten Fällen lässt sich eine Lösung finden. Das Internationale Büro berät dazu, welche Universitäten für ein Studium mit Kind besonders geeignet sind und welche finanzielle Unterstützung es gibt.
Studienfinanzierung
Der Allgemeine Studentische Ausschuss vertritt die Studierendenschaft gegenüber der Universität, der Stadt und dem Land Brandenburg. Studierende, die sich in einer besonderen finanziellen Härtelage befinden, können sich beim AStA über die Richtlinie über den Ausgleich finanzieller Härtefälle informieren.
Diese Richtlinie befasst sich mit der Feststellung eines finanziellen Härtefalls, dem Zuschuss zum Semesterticket, sowie zu Lernmitteln und Kinderbegrüßungsgeld.
Kontakt AStA:
Allgemeiner Studentischer Ausschuss der Europa-Universität Viadrina (AStA)
Große Scharrnstraße 17a
15230 Frankfurt (Oder)
Ansprechpersonen:
asta-soziales@europa-uni.de
asta-finanzen@europa-uni.de
Alle Studierenden im Verantwortungsbereich des Studierendenwerk:Ostbrandenburg, die sich in einer finanziellen Notsituation befinden, haben die Möglichkeit, ein Härtefalldarlehen zu beantragen. Das Härtefalldarlehen ist ein zinsloses Darlehen. Dort gibt es auch weitere finanzielle Hilfeleistungen und Beratungsangebote.
Das Studierendenwerk zahlt zudem ein Babybegrüßungsgeld von 200 Euro je Kind für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren werden. Auch wenn beide Eltern Studierende sind, werden 200 Euro gezahlt.
Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2024 geboren wurden, werden 50 Euro je Kind und je studierendem Elternteil gezahlt.
Antrag Hallo Baby
Wenn Kinder im Ausnahmefall außerhalb der Kita betreut werden müssen, erstattet die Viadrina einige Kosten. Diese Regelung gilt für Studierende und eingeschriebene Promovierende, die Höhe der Kostenerstattung beträgt bis zu 100 € pro Semester und Kind.
Vorausgesetzt wird, dass die Regelbetreuung (Kita, Tageseltern) nicht greift und die Betreuung des Kindes erforderlich ist, um das Studium oder das Promotionsvorhaben voranzubringen.
Beispiele:
- Der Besuch einer Kita oder der Tageseltern ist aufgrund von Krankheit nicht möglich.
- Lehrveranstaltungen liegen in den Abendstunden oder am Wochenenden, also außerhalb der Öffnungszeiten der Regelbetreuung.
- Die Betreuung des Kindes ist notwendig während der Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und hochschulöffentlichen Veranstaltungen.
Für die Kostenerstattung reichen Sie bitte den ausgefüllten Antrag zusammen mit der Quittung über die Betreuungskosten im Familienbüro ein. Die Quittung muss den Namen und die Adresse der Betreuungsperson enthalten. Anträge für Erstattung innerhalb eines Semsters können immer bis zwei Wochen nach Beginn des Folgesemesters gestellt werden.
Antrag Kostenerstattung
Nachteilsausgleich
Wie viele Lehrveranstaltungen Studierende pro Semester besuchen können, entscheiden diese selber. Gerade für Eltern, deren Kind nicht in Vollzeit betreut wird oder die nebenbei arbeiten, ist ein Vollzeitstudium schwierig zu organisieren. Da kann die flexible Gestaltung des Studiums durch einen Nachteilsausgleich helfen, Studium und Familienaufgaben zu vereinbaren. Es ist sinnvoll, Dozent*innen rechtzeitig über die Schwangerschft und/oder Geburt eines Kindes zu informieren, um individuelle Lösungen zu finden. Besonders bei der Planung von Hausarbeiten, Referaten, Abschlussarbeiten und Prüfungen sollte rechtzeitig der Kontakt zu den Lehrenden hergestellt werden, um z.B. über Fristverlängerungen zu beraten. Dabei ist es möglich, sich auf den Nachteilsausgleich in den Prüfungsordnungen berufen. Es lässt sich auch auf formalem Weg ein Nachteilsausgleich beim zuständigen Prüfungsausschuss beantragen. Bei Fragen zum Vorgehen, Unsicherheiten oder möglichen fakultätsspezifischen Problemlagen berät die Familienbeauftragte.
Mutterschutz für Studierende
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich für alle gebärenden Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig von Familienstand oder Nationalität. Seit Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studierende.
Anders als Beschäftigte können Studierende auf die Inanspruchnahme der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) verzichten. Das heisst, sie dürfen auch während dieser Schutzfristen z.B. Prüfungen ablegen, wenn dies ausdrücklich (schriftlich) gegenüber der Universität erklärt wird. Diese Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
Zu Fragen rund um das Thema Mutterschutz an der Viadrina berät Sie die Familienbeauftragte.
§ 21 Abs.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes besagt zudem, dass Prüfungsordnungen die Inanspruchnahme des Mutterschutzgesetzes und die Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes berücksichtigen müssen. Dementsprechend gibt es bereits in fast allen Prüfungsordnungen der Viadrina einen Nachteilsausgleich, demzufolge Studierenden durch die Inanspruchnahme der Mutterschutzzeit keine Nachteile entstehen dürfen.
WICHTIG: Wenn im Zeitraum des Mutterschutzes eine Prüfung oder ein anderer Leistungsnachweis geliefert werden soll, muss explizit und formlos eine Erklärung an die lehrende Person und das Prüfungsamt gesendet werden. Eine schriftliche Erklärung, dass für den nötigen Zeitraum auf den Mutterschutz verzichtet wird, genügt.
Arbeitsorganisation
Mit der Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitregelung (FLAZ II) und der Dienstvereinbarung zur Umsetzung von Home Office und mobilem Arbeiten besteht die Möglichkeit, Arbeitsbedingungen an spezifische familiäre Situationen anzupassen.
Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitregelung (FLAZ II) (derzeit in Überarbeitung)
Dienstvereinbarung zur Umsetzung von Homeoffice und mobilem Arbeiten
Bei Fragen zu den Möglichkeiten flexibler Arbeitszeiten berät die Familienbeauftragte oder das Personaldezernat.
Brückenteilzeit
Seit 2019 haben Beschäftigte mit der sogenanntgen Brückenteilzeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit.
Eltern können bei Krankheit der eigenen Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres von der Arbeit freigestellt werden. Voraussetzung ist, dass Sie das Kind selbst betreuen und die Betreuung durch eine andere im Haushalt lebende Person nicht möglich ist.
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können bei Krankheit eines Kindes unter 12 Jahren für 15 Tage Kinderkrankengeld beantragen. Alleinerziehende können bis zu 30 Tage im Jahr mit dem kranken Kind zu Hause bleiben. Voraussetzung ist eine Krankschreibung des Kindes durch den*die Kinderarzt*Kinderärztin. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Empfehlung: Wenn ein Wochenende innerhalb der Krankschreibung des Kindes liegt, ist es sinnvoll, sich zwei Krankenscheine ausstellen zu lassen, damit nicht aus Versehen das Wochenendtage als Krankentage mitgerechnet werden. Dauert also die Krankschreibung beispielsweise von Mittwoch bis Dienstag, sollte ein Krankenschein für Mittwoch bis Freitag und einen zusätzlicher für Montag und Dienstag ausgestellt werden.
Es kann Tage geben, an denen Beschäftigte ihr Kind mit zur Uni bringen wollen oder müssen. Damit sich solche Ausnahmesituationen überbrücken lassen, gibt es an der Viadrina das Eltern-Kind-Arbeitszimmer im Hauptgebäude K20 sowie den Still- und Ruheraum 84, der unterschiedlichen Ansprüchen Rechnung trägt. Einerseits ist die Räumlichkeit bedarfsorientiert kindgerecht eingerichtet (Kindertisch und -stuhl, Hochstuhl, Wickeltisch, Spielzeug und Bücher sind vorhanden). Andererseits ist der Raum mit Schreibtisch, hausinternem Telefon und einem LAN-Anschluss ausgestattet und lässt Eltern ihrer Arbeit nachgehen – die Kleinen stets im Blick. Die Eltern-Kind-Räume stehen für kurzfristige Kinderbetreuungsbedürfnisse zur Verfügung, um bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu unterstützen. Die Schlüsselkarte ist an der Pforte im HG erhältlich.
Alternativ kann in beschriebenen Fällen auch die Viadrina-Notfallbetreuung in Anspruch genommen werden. In Zusammenarbeit mit Frankfurter Partner*innen unterstützen wir in Notfällen dabei, eine passende Betreuung für Kinder zu finden. Die Betreuung kann sowohl in den Räumen der Universität (Eltern-Kind-Arbeitszimmer, Still- und Ruheraum) als auch zu Hause (Frankfurt und Umgebung) stattfinden. Wenn eine Notfallbetreuung für Kinder benötigt wird, sollte die Familienbeauftragte so früh wei möglich kontaktiert werden.
Mutterschutz für Beschäftigte
Die Mutterschutzrichtlinien gelten für alle gebärenden Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig von der Nationalität oder dem Familienstand. Das Vorliegen einer Schwangerschaft sollte der Arbeitgeberin so früh wie möglich mitgeteilt werden, damit die Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden können.
Für den Zeitraum des Mutterschutzes bekommt die Universität als Arbeitgeberin alle Kosten, die ihr für die schwangere Person/das Elternteil entstehen (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Sozialversicherungsbeiträge) über das sog. Umlageverfahren U2 nach dem Aufwendungsausgleichgesetz erstattet. Das bedeutet, dass die Viadrina für die 14 Wochen Mutterschutzfrist und bei individuellen Beschäftigungsverboten außerhalb dieser 14 Wochen Mutterschutz keine Ausgaben hat und für diesen Zeitraum Mittel zur Verfügung stehen, um eine Vertretung in vollem Umfang zu bezahlen.
Diese Regelung gilt nur für Angestellte und Auszubildende. Beamt*innen erhalten ihre Besoldung bis zum Ende der Mutterschutzfrist. Inwieweit eine Vertretung auch für sie aus Gründen der Gleichbehandlung ermöglicht werden kann, ist ggf. vorab mit der Hochschulleitung zu klären.
Der Mutterschutz gilt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen). Wird der Geburtstermin überschritten, hat das Elternteil trotzdem das Recht auf volle 8 Wochen Mutterschutz ab dem Geburtstag des Kindes. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin auf die Welt, werden die Tage an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt. In den 6 Wochen vor der Geburt kann die gebärende Person arbeiten, wenn sie möchte. Diese Erklärung kann jedoch jederzeit widerrufen werden. In den 8 Wochen nach der Geburt besteht Beschäftigungsverbot. Fehlzeiten, die aufgrund von mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten und der Mutterschutzfristen entstehen, gelten als Beschäftigungszeiten. Auch während dieser Zeit entstehen Urlaubsansprüche. Urlaub, den die Arbeitnehmerin vor den gesetzlichen Schutzfristen nicht aufgebraucht hat, kann sie im laufenden oder nächsten Kalenderjahr nach Ablauf der Fristen beanspruchen.
Während der Schwangerschaft und 4 Monate nach der Entbindung besteht Kündigungsschutz, durch Inanspruchnahme von Elternzeit verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit.
Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die gebärende Person für Untersuchungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Entgeltausfall freizustellen. Diese Bestimmungen gelten auch für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen.
Es besteht ein Recht auf eine Stillzeit von mind. 2x 30 min bzw. 1x 60 min pro Tag, bei einer Arbeitszeit von 8h auf 2x 45 min bzw. 1x 90 min Stillzeit pro Tag ohne Verdienstausfall. Die Stillzeiten werden nicht auf Ruhe- oder Pausezeiten angerechnet und sind nicht vor- oder nachzuarbeiten.
Bei Fragen oder Problemen sind die staatlichen Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter zu kontaktieren, die die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes überwachen.
Mutterschaftsgeld ersetzt den Arbeitslohn in der Zeit des Mutterschutzes. Es wird bei den gesetzlichen Krankenversicherungen beantragt.
Elternzeit und Elterngeld
Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für verbindliche Auskünfte sind die entsprechenden Beratungsstellen und Ämter zuständig.
Elternzeit bezeichnet den Rechtsanspruch berufstätiger Eltern (Mütter und Väter), gemeinsam oder abwechselnd, auch auf verschiedene Zeiten aufgeteilt, der Arbeit fernzubleiben oder diese zu reduzieren.
Elternzeit ist nicht eingeschränkt auf die Elterngeldbezugszeit.
Für jedes Kind hat jedes Elternteil Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit, grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.
Mit Zustimmung des*der Arbeitgebenden können 24 Monate Elternzeit auch später genommen werden, jedoch nur bis zum 8. Lebensjahr des Kindes.
Elternzeit kann von jedem Elternteil in drei Zeitabschnitte unterteilt werden, weitere Aufteilungen sind nach Zustimmung des*der Arbeitgeber*in möglich.
Der*die Arbeitnehmer*in muss verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Stunden pro Woche möglich. Auf Antrag kann man unter den Voraussetzungen des §15 Absätze 5-7 BEEG zweimal die Arbeitszeit verringern oder anders ausgestalten.
Das BEEG enthält einen Kündigungsschutz für Elternzeitnehmende, nach dem ab Ankündigung der Elternzeit, allerdings höchstens 8 Wochen vor deren Beginn, und für den Zeitraum der Elternzeit das Arbeitsverhältnis nur in besonderen Fällen und ausnahmsweise gekündigt werden kann.
Die Elternzeit kann auf Wunsch der Eltern vorzeitig beendet werden, allerdings muss hierfür die Zustimmung des*der Arbeitgebenden erfolgen. Nach der Elternzeit gilt automatisch wieder das ursprüngliche Arbeitsverhältnis.
Eine Verlängerung der Elternzeit über den beantragten Zeitraum hinaus ist nur in Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn der*die Partner*in begründet an der Inanspruchnahme der Elternzeit gehindert ist.
Für die Zeit des Mutterschutzes, der Elternzeit oder der vereinbarten Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes kann befristet eine Vertretung eingestellt werden. Details zur Einstellung einer Vertretung besprechen sind mit den Mitarbeitenden des Personaldezernates abzusprechen.
Elterngeld und Elternzeit sind unabhängig voneinander zu betrachten. Elterngeld kann auch bezogen werden, ohne in Elternzeit zu gehen. Zur genauen Berechnung der Höhe des jeweiligen Elterngeldes sowie einer sinnvollen Inanspruchnahme ist es empfehlenswert, sich an die Elterngeldstelle des zuständigen Jugendamtes zu wenden.
Der Elterngeldrechner kann hierbei vorab als individuelle Informationsquelle genutzt werden.
Weitere Informationen zu Elternzeit und Elterngeld gibt es auf den Seiten des Familienportals.
ElterngeldrechnerWissenschaft und Familie
Der gesetzliche Rahmen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ermöglicht es, die grundsätzliche Regelung zur Befristung von Arbeitsverträgen wissenschaftlicher Mitarbeitender (bis zur Promotion 6 Jahre, nach abgeschlossener Promotion weitere 6 Jahre) zu verlängern, wenn Kinder betreut werden.
§ 2 Abs. 5, Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3
Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages verlängert sich im Einverständnis mit dem*r Mitarbeiter*in
- um Zeiten einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mind. 1/5 der regelmäßigen Arbeitzeit für die Betreuung oder Pflege von Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger Angehöriger.
- um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit und Beschäftigungsverbotszeiten des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.
§ 2 Abs. 1 Satz 3 (sog. familienpolitische Komponente)
Die insgesamt zulässige Befristungsdauer in der Qualifikationsphase des wissenschaftlichen Personals verlängert sich bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je Kind.
Die befristeten Arbeitsverträge des akademischen Personals können aufgrund von Familienphasen verlängert werden.
Es gilt die Dienstvereinbarung zur Gestaltung von Arbeitsverträgen von akademischen Mitarbeiter*innen.
Akademische Mitarbeitende auf haushaltsfinanzierten Stellen (§ 2 Ab2. 1 WissZeitVG) steht die sogenannte familienpolitische Komponente zu. Ihre Arbeitsverträge verlängern sich auf Antrag um bis zu zwei Jahre je Kind, wenn die Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren je Qualifikationsphase erschöpft ist.
Akademische Beschäftigte mit Drittmittelverträgen (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG) haben die Möglichkeit der Vertragsverlängerung um Zeiten des Mutterschutzes und der Elternzeit.
Juniorprofessuren werden entsprechend der Möglichkeit im Brandenburgischen Hochschulgesetz (§46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BbgHG) auf Antrag der Juniorprofessor*innen bei Betreuung eines minderjährigen Kindes um maximal zwei Jahre für maximal zwei Kinder verlängert.
Die Anträge auf Vertragsverlängerung sind im Dezernat für Personalangelegenheiten zu stellen.
Bei Fragen zu den Möglichkeiten der Vertragsverlängerungen berät die Familienbeauftragte und/oder das Personaldezernat.
Antragsverfahren VertragsverlängerungenDie Europa-Universität Viadrina hat sich als familienfreundliche Hochschule das Ziel gesetzt, Wissenschaftler*innen mit Sorge- und Pflegeaufgaben gezielt zu unterstützen und vergibt zu diesem Zweck Brückenstipendien für Promovierende und Postdoktorand*innen. Diese dienen der Überbrückung von Situationen, in denen der Wiedereinstieg, die Fortführung oder der Abschluss eines Qualifizierungsvorhabens nach einer familienbedingten Auszeit oder aufgrund der Wahrnehmung von Familienaufgaben erschwert oder gefährdet sind.
Darüber hinaus ist die Universität im Rahmen ihres Gleichstellungskonzepts bestrebt, Frauen in ihrer wissenschaftlichen Qualifizierung gezielt zu unterstützen und vergibt zur Förderung besonders qualifizierter Frauen Abschlussstipendien an Promovendinnen und Postdoktorandinnen.
Die Stipendien werden in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Mittel einmal jährlich ausgeschrieben. Derzeit sind keine Mittel vorhanden.
Es wurden bis 2024 jährlich bis zu acht Brücken- und Abschlussstipendien vergeben.
Flexible Kinderbetreuung (Notfall-, Gastkind- und Konferenzbetreuung)
Das Familienbüro arbeitet mit verschiedenen Frankfurter Partner*innen zusammen, um an Kita-Schließtagen, bei Prüfungen am Wochenende, Seminaren am Abend o.ä. eine Notfallbetreuung für die Kinder der Universitätsangehörigen anzubieten.
Der Kinderbetreuungsservice der Volkssolidarität ist an die Kita "Am Sonnensteig" angegliedert und bietet individuelle Betreuung für Kinder von 0-12 Jahren an. Eine Betreuung ist von Montag bis Samstag möglich. Die Mitarbeitenden des Betreuungsservice sind ausgebildete Erzieher*innen, Auszubildende und Erziehungshelfer*innen.
Für die Betreuung von Kindern in der Viadrina-Notfallbetreuung ist eine Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung für Kinder notwendig. Ca. 1 Woche vor der gewünschten Betreuung sollte die jeweilige Betreuer*in (oder das Familienbüro) kontaktiert werden. In dringenden Fällen sind auch kurzfristige Hilfen möglich. Dann kann allerdings nicht garantiert werden, dass die gewünschten Betreuer*innen Kapazitäten haben.
In Frankfurt (Oder) besteht die Möglichkeit, Kinder als „Gastkind“ für bis zu 20 Tage im Jahr betreuen zu lassen.
Die Familienbeauftragte der Viadrina unterstützt und berät die zuständigen Lehrstühle und Abteilungen bei der Organisation eines entsprechenden Betreuungsangebotes für Konferenzen, Kolloquien und ähnliche universitäre Veranstaltungen.
Planung und Einladung:
Wenn eine Konferent-Kinderbetreuung angeboten werden soll, muss das Familienbüro frühzeitig kontaktiert werden. Zur Organisation der Betreuung werden folgende Angaben benötigt:
Auftraggeber*in
Titel, Datum, Uhrzeit und Ort der geplanten Veranstaltung
voraussichtliche Anzahl und Alter der Kinder
Ansprechperson
Kostenträger*in
Wir empfehlen, bereits bei der Planung und Ankündigung der Veranstaltung auf das Angebot der Konferenz-Kinderbetreuung hinzuweisen. Der Anmeldeschluss für die Kinderbetreuung sollte spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung liegen, um rechtzeitig auf Absagen oder weitere Anmeldungen reagieren zu können.
Finanzierung:
Die Kosten für die Kinderbetreuung können variieren. Bei der Betreuung mehrerer Kinder reduziert sich der Betrag.
Die Kosten trägt in der Regel der*die jeweilige Veranstalter*in. In begründeten Ausnahmefällen und vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Mittel ist eine Finanzierung durch das Familienbüro möglich.
Nadine Arnold (sie/ihr)
Familienbeauftragte
- AM K14
- Logenstraße 4 | 15230 Frankfurt (Oder)
- +49 335 5534 2568
- narnold@europa-uni.de
Sprechzeiten
montags 10-12 Uhr und nach Vereinbarung
Postanschrift:
Europa-Universität Viadrina
Abteilung Chancengleichheit
Große Scharrnstraße 59
15230 Frankfurt (Oder)