Die Pflege
von Angehörigen ...
... betrifft viele Menschen irgendwann im Laufe ihres Lebens. Häufig pflegen Kinder ihre Eltern und Schwiegereltern, aber auch der*die Partner*in, Kinder oder andere Familienmitglieder können pflegebedürftig werden.
Pflegebedürftigkeit tritt in den meisten Fällen unerwartet und plötzlich ein und bedeutet häufig eine starke emotionale und körperliche Belastung für die Pflegenden.
Für pflegende Angehörige sind Freistellungen und flexible Arbeitszeiten wichtige Voraussetzungen, um die unterschiedlichen Anforderungen aus Beruf und Pflege zu bewältigen. Mitarbeitenden der Viadrina stehen unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, um die Pflege von Angehörigen und die Berufstätigkeit an der Universität in Einklang zu bringen. Folgende Dienstvereinbarungen geben Ihnen die Möglichkeit, Ihre Arbeitsbedingungen an Ihre familiäre Situation anzupassen.
Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitregelung (FLAZ II) (derzeit in Überarbeitung)
Dienstvereinbarung zur Umsetzung von Homeoffice und mobilem Arbeiten (nur intern zugänglich)
Eine Übersicht zum Thema finden Sie in der rechts unten stehenden Infomappe zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege sowie in der Broschüre Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Infomappe Pflege und Beruf
Seit Januar 2015 gilt ein Gesetz im Bereich der Pflege von Angehörigen. Es bietet pflegenden Angehörigen mehr Flexibilität, um Beruf und Pflege zu vereinbaren. Das Gesetz umfasst drei Bereiche:
1.) Das Pflegeunterstützungsgeld bei einer kurzzeitigen Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen
2.) Die Pflegezeit
3.) Die Familienpflegezeit
Außerdem wurde der Begriff der nahen Angehörigen erweitert. Nahe Angehörige sind demnach nicht nur Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatt*innen oder Partner*innen einer eheähnlichen Gemeinschaft, sondern auch Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie Partner*innen in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Auch Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des*der Ehegatt*in oder des*der Lebenspartner*in, sowie Schwieger- und Enkelkinder sind als nahe Angehörige anzusehen.
Neben der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung wird auch die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes einbezogen. Dies gilt auch für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase.
1.) Pflegeunterstützungsgeld bei einer kurzzeitigen Freistellung von bis zu 10 Arbeitstagen
Bei einem akut auftretenden Pflegefall können Angehörige bis zu 10 Tage der Arbeit fern bleiben, um in dieser Zeit eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren bzw. die pflegerische Versorgung sicher zu stellen. Es besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Pflegeunterstützungsgeld wird durch die Pflegekasse des*der nahen Angehörigen gewährt.
2.) Pflegezeit
Ebenso wie die kurzzeitige Freistellung bleibt auch die 6 Monate dauernde Pflegezeit erhalten. Wenn die Pflege des*der Angehörigen länger dauert, können Pflegende bis zu 6 Monate ganz oder teilweise aus dem Job aussteigen, wenn sie nahe Angehörige in häuslicher Umgebung betreuen und pflegen. Der seit dem 01.01.2015 bestehende Rechtsanspruch gilt auch für die außerhäusliche Betreuung eines*einer minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Die Pflegezeit setzt eine Pflegebedürftigkeit voraus, eine schwere Krankheit alleine führt nicht zu einem Anspruch auf Freistellung. Beschäftigte können in der letzten Lebensphase eines*einer Angehörigen bis zu 3 Monate die Arbeitszeit reduzieren oder eine komplette Auszeit nehmen können. Dies gilt auch dann, wenn sich die Person in einem Hospiz befindet. Die Pflegezeit muss spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn angekündigt werden.
Während der Pflegezeit können Pflegende ein zinsloses Darlehen des BAFzA in Anspruch nehmen. Das Darlehen wird monatlich ausgezahlt und muss nach dem Ende der Pflegzeit in Raten zurückgezahlt werden. Es deckt grundsätzlich die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts ab, es können aber auch niedrigere Beträge beantragt werden. In Härtefällen kann das Darlehen gestundet oder teilweise erlassen werden.
3.) Familienpflegezeit
Mit der Gesetzesänderung besteht ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit und Pflegende können ihre Arbeitszeit für max. 24 Monate auf bis zu 15h/Woche reduzieren. Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden und auch ineinander übergehen. Die Gesamtdauer der Freistellung beträgt höchstens 24 Monate. Das zinslose Darlehen kann auch für diesen Zeitraum in Anspruch genommen werden. Nach Ende der Freistellung können Pflegende wieder zum vorherigen Arbeitsumfang zurückkehren. Die Familienpflegezeit muss spätestens 8 Wochen vor Beginn angekündigt werden.
Kündigungsschutz und Rechtsanspruch
Für Beschäftigte besteht von der Ankündigung bis zum Ende der Auszeit Kündigungsschutz. Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit ist abhängig von der Größe des Unternehmens. Bei einer Unternehmensgröße von 15 und weniger Beschäftigten besteht kein Rechtsanspruch auf Pflegezeit, bei 25 oder weniger Beschäftigten (ausschließlich der in ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) besteht kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit.
Studierende, die Pflegeaufgaben übernehmen, stehen vor der besonderen Herausforderung, Studium und Pflege zu vereinbaren. Die Pflegetätigkeit stellt eine zusätzliche Belastung dar, die sich häufig über mehrere Jahre erstreckt. Als familienfreundliche Hochschule unterstützt die Viadrina auch Studierende mit Pflegeaufgaben.
Damit Studierende mit Pflegeaufgaben ohne Nachteile studieren können, gibt es in der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Faches einen Nachteilsausgleichsparagraphen, der auch Studierende, die nahe Angehörige pflegen, einbezieht. Als nahe Angehörige gelten dabei Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister und Partner*innen unabhängig vom rechtlichen Status der Partnerschaft.
Wenn aufgrund der Pflegeverantwortung eine spezifische Regelung benötigt wird (z.B. verlängerte Fristen, Ausnahmen von der Anwesenheitspflicht, o.ä.), ist unter Bezugnahme auf den sogenannten Nachteilsausgleich der Prüfungsausschuss des Studienfaches zu kontaktieren.
Eine weitere Möglichkeit, Studium und Pflege zu vereinbaren, ist das individuelle Teilzeitstudium.