Beschlüsse des Prüfungsausschusses

Auslegungsbeschlüsse des Prüfungsausschusses zur Studien- und Prüfungsordnung vom 11.01.2017

Im folgenden werden nur die §§ der Studien- und Prüfungsordnung gelistet, zu denen der Prüfungsausschuss Auslegungsbeschlüsse gefasst hat. Die Beschlüsse finden Sie an den betreffenden Stellen.

§ 7 Aufbau des Studiums (zu § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 6, § 5 Abs. 2 S. 2, § 7 Abs. 1 S. 1 ASPO)

(1) Der Studienumfang beträgt 180 ECTS-Credits.

(2) 1Den Studierenden steht es grundsätzlich frei, in welcher Reihenfolge sie die Studien- und Prüfungsleistungen ablegen. 2Die in den Modulbeschreibungen aufgeführten Angaben zum Turnus und ggf. bestehenden Zugangsvoraussetzungen der Module sind zu beachten. 3Der in Anlage 2 beigefügte unverbindliche Studienverlaufsplan gibt eine sinnvolle Gestaltung des Studiums beispielhaft vor.

(3) 1Der Bachelorstudiengang Recht und Politik gliedert sich inhaltlich in:

  • die juristische Grundlagenausbildung (15 ECTS-Credits)
  • die sozialwissenschaftliche Grundlagenausbildung (15 ECTS-Credits)
  • die Schwerpunktbildung (96 ECTS-Credits)
  • die außerfachlichen und überfachlichen Qualifikationen (42 ECTS-Credits) und
  • die Bachelorprüfung (Bachelorarbeit und mündliche Bachelorprüfung) (12 ECTS-Credits).

2Jedes Modul wird mit einer Modulnote abgeschlossen, die sich aus den erbrachten Leistungen in den besuchten Veranstaltungen des Moduls zusammensetzt. 3Es ist dabei darauf zu achten, dass die einzelnen Prüfungsbestandteile sich auf das Modulthema beziehen und einen nachvollziehbaren Gesamtzusammenhang bilden. 4Im Einzelnen sind die nachstehend aufgelisteten Module mit der Verteilung der ECTS-Credits und des Workloads obligatorische Bestandteile des Studiengangs:

[siehe Studien- und Prüfungsordnung]

(4) 1Die Modulgruppe I legt wesentliche juristische und sozialwissenschaftliche Grundlagen. 2Im Modul I.1. Juristische Grundlagen mit insgesamt 15 ECTS-Credits sind folgende Veranstaltungen obligatorisch:

a. Grundkurs I Öffentliches Recht und Arbeitsgemeinschaft
b. zwei Grundlagenkurse der juristischen Ausbildung (wahlobligatorisch)

 

Auslegungsbeschluss zu § 7 Abs. 4 S. 2 lit. b (PA-Sitzung am 7.11.2018):

Die Vorlesung Allgemeine Staatslehre (Dozent Prof. Dr. Stefan Haack) wird als eine weitere Wahlpflichtveranstaltung dem Modul I.1 Rechtswissenschaftliche Grundlagen zugeordnet.

Hinweis: In diesem Modul sind neben der Klausur zum Grundkurs I Öffentliches Recht (Pflicht) zwei der angebotenen rechtswissenschaftlichen Grundlagenveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren. Folgende Wahlpflichtveranstaltungen gehören zum Modul I.1: Römische Rechtsgeschichte, Europäische Rechtsgeschichte, Rechtssoziologie, Rechtliche Grundlagen der Europäischen Integration, Rechtsphilosophie, Allgemeine Staatslehre.


3Im Modul I.2. „Sozialwissenschaftliche Grundlagen“ mit insgesamt 15 ECTS-Credits sind folgende Veranstaltungen obligatorisch:

a. Recht und Politik im historischen Kontext (inkl. Tutorium)
b. Einführung in eine Methode in den Sozialwissenschaften (wahlobligatorisch)

(5) 1Die Modulgruppe II ist der inhaltliche Schwerpunkt des Studiums, der das Verhältnis von Recht und Politik in vier Bezugsrahmen untersucht: national, europäisch, international und transnational. 2Sie beinhaltet entsprechend 4 Module mit jeweils 15 ECTS-Credits:

3Im Modul II.1. „Recht und Politik im nationalen Kontext“ sind folgende Lehrveranstaltungen obligatorisch:

a. Grundkurs II Öffentliches Recht und Arbeitsgemeinschaft
b. (Vergleichende) Regierungslehre

4Im Modul II.2. „Recht und Politik im europäi-schen Kontext“ sind folgende Lehrveranstaltungen obligatorisch:

a. Europarecht
b. Regieren im EU-System

5Im Modul II.3. „Recht und Politik im internationalen Kontext“ sind folgende Lehrvernstaltungen obligatorisch:

a. Völkerrecht
b. Europäischer und universeller Menschenrechtsschutz
c. internationale Beziehungen

6Im Modul II.4. „Recht und Politik im transnationalen Kontext“ ist folgende Lehrveranstaltung obligatorisch:

Internationales Privatrecht (Grundlagen)

7Weitere Lehrveranstaltungen zum Themenfeld „Recht und Politik im transnationalen Kontext“, insbesondere Migration, Öffentlichkeit und Medien, können aus dem Lehrangebot in diesem Modul frei gewählt werden (wahlobligatorisch).

(6) 1Die Modulgruppe III bietet den Studierenden die Möglichkeit einer Spezialisierung in zwei der vier Schwerpunkte. 2Sie beinhaltet 2 Module mit jeweils 18 ECTS-Credits. 3Die Studierenden können frei aus dem Veranstaltungsangebot auswählen, wobei 18 ECTS-Credits in der Modulgruppe III insgesamt aus dem Lehrveranstaltungsangebot der Juristischen und 18 ECTS-Credits aus dem Angebot der Kulturwissenschaftlichen Fakultät gewählt werden müssen. 4Der Prüfungsausschuss kann einzelne Lehrveranstaltungen für fachübergreifend erklären, so dass zugehörige ECTS-Credits bei Bedarf als ECTS-Credits der anderen Fakultät gewertet werden.

(7) 1Die Modulgruppe IV „Fachliche und Überfachliche Qualifikationen“ umfasst 3 Module: 2 Fremdsprachenmodule mit je 12 ECTS-Credits sowie ein Praxismodul mit 18 ECTS-Credits.

2Modul IV.1. „1. Fremdsprache: Englisch“ hat die fremdsprachliche Ausbildung in Englisch mit dem Abschluss Unicert II bzw. B2 des europäischen Referenzrahmens gemäß Prüfungsordnung für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung am Sprachenzentrum der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) in der jeweils geltenden Fassung zum Ziel.

3Modul IV.2. „2. Fremdsprache“ hat die fremdsprachliche Ausbildung in einer weiteren, frei wählbaren Fremdsprache mit dem Abschluss Unicert I bzw. B1 des europäischen Referenzrahmens gemäß Prüfungsordnung für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung am Sprachenzentrum der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) in der jeweils geltenden Fassung zum Ziel.

4Studierende können in diesem Modul als Ersatz für die zweite Fremdsprache das Fachsprachenzertifikat in Englisch wählen mit dem Abschluss Unicert III bzw. C1 des europäischen Referenzrahmens gemäß Prüfungsordnung für die studienbegleitende Fremdspra-henausbildung am Sprachenzentrum der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) in der jeweils geltenden Fassung.

5Für die Anerkennung äquivalenter Sprachabschlüsse ist der Prüfungsausschuss zuständig.

 

Auslegungsbeschluss zu § 7 Abs. 7 S. 5 und zu § 8 Abs. 8 S. 3 (PA-Sitzung am 13. 11.2019)

Hinweis: Die Anerkennung von auswärtigen Leistungen ist beim Prüfungsausschuss für den Studiengang Recht und Politik unter Verwendung des Anerkennungsformulars zu beantragen.


6Modul IV.3. umfasst ein mindestens vierwöchiges Praktikum sowie Lehrveranstaltungen zum Erwerb von Schlüsselqualifikationen bzw. weitere Wahlelemente aus dem Bereich praxisrelevanter Fertigkeiten, die auf die berufliche Praxis vorbereiten und der Förderung der Schlüsselkompetenzen dienen.

 

Auslegungsbeschluss zu § 7 Abs. 7 und zu § 8 Abs. 8 (PA-Sitzung am 13.11.2019)
Fehlende Fremdsprachennote im Modul IV.1 oder IV.2 bei Anerkennung auswärtiger Leistungen: Auf das Vorliegen eines zweiten benoteten Fremdsprachennachweises kann im Falle der Anerkennung eines auswärtigen gleichwertigen unbenoteten Nachweises des geforderten Sprachniveaus verzichtet werden.

 

(8) Die Abschlussphase besteht aus der Bachelorarbeit sowie dem Abschlusskolloquium.

(9) 1Näheres zu den Lehrveranstaltungen, insbesondere zu den Lehrformen, Teilnahmevoraussetzungen, Art und Umfang der Leistungsnachweise zur Leistungserbringung, ist im Modulkatalog geregelt (siehe Anlage 1 zu dieser Studien- und Prüfungsordnung).

 

Auslegungsbeschluss zu § 7 Abs. 9 (PA-Sitzung am 14.11.2017)
Der Modulkatalog wird ohne Änderungen genehmigt.


(10) Die Zuordnung eines Moduls zu einer Modulgruppe und die zu einem Modul gehörigen Lehrveranstaltungen sind im Modulkatalog enthalten (siehe Anlage 1 zu dieser Studien- und Prüfungsordnung).

(1) Im Rahmen des Studiengangs sind folgende Lehrformen vorgesehen:

  • Vorlesungen
  • Seminare
  • Projekt- und Praxisseminare
  • Arbeitsgemeinschaften
  • Kolloquien
  • Praktika
  • Exkursionen
  • Projekttage
  • Sprachkurse
  • Tutorien.

(2) 1Gemäß § 4 Abs. 2 ASPO sind die Qualifikationsziele sowie die Lehr- und Prüfungsformen im Modulkatalog festgelegt. 2Prüfungsleistungen können nach der jeweiligen Modulbeschreibung wie folgt erbracht werden:

  • eine Klausur im Umfang von mind. 90 und max. 180 Minuten
  • eine mündliche Prüfung im Umfang von mind. 15 und max. 30 Minuten je Student bzw. Studentin eine Hausarbeit an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät im Umfang von in der Regel 20.000 – 30.000 Zeichen (6 ECTS-Credits) oder im Umfang von in der Regel 40.000 – 50.000 Zeichen (9 ECTS-Credits)
  • eine Seminararbeit an der Juristischen Fakultät im Umfang von in der Regel 40.000 Zeichen
  Zu § 8 Abs. 2 S. 2 Spiegelstr. 3 (PA-Sitzung am 9.5.2018):
Für die erfolgreiche Teilnahme an juristischen Schwerpunktbereichsseminaren erhalten die Studierenden 9 ECTS.    
  • mehrere Essays an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät mit einem Gesamtumfang von in der Regel 20.000 – 30.000 Zeichen (6 ECTS-Credits) oder im Umfang von in der Regel 40.000 – 50.000 Zeichen (9 ECTS-Credits).

(3) Tutorien sowie alle Leistungen im Modul IV.3. werden mit „bestanden“/„nicht bestanden“ bewertet und gehen nicht in die nach § 26 Abs. 1 ASPO vorgenommene Berechnung der Gesamtnote ein.

(4) Mindestens zwei der in den Modulgruppen I, II und III zu erbringenden Leistungsnachweise müssen durch Haus- oder Seminararbeiten erbracht werden.

(5) 1Die Vorlesungsabschlussklausuren in der Juristischen Fakultät sollen in den ersten zwei Wochen der vorlesungsfreien Zeit stattfinden. 2Werden Wiederholungsklausuren im selben Semester angeboten, sollen diese in den letzten beiden Wochen des Semesters stattfinden.

 

Zu § 8 Abs. 5 S. 1 (PA-Sitzung am 3.1.2018):

Prüfungszeiträume:
  1. Die Klausuren an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät finden in der letzten Vorlesungswoche des jeweiligen Semesters statt.
  2. Die Klausuren an der Juristischen Fakultät finden innerhalb der ersten beiden Wochen der vor­lesungs­freien Zeit statt.
  3. Die Wiederholungsklausuren im selben Semester finden innerhalb der letzten beiden Wochen im Semester (letzte zwei Märzwochen/letzte zwei Sep­tem­ber­wochen) statt. Die beiden Dekanate sorgen für Überschneidungsfreiheit.

 

(6) Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich mittels der eingesetzten elektronischen Systeme, sofern nicht ausnahmsweise ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird.

 

Zu § 13 Abs. 2 S. 1 (PA-Sitzung am 8. Mai 2019):
Anmeldeverfahren für Prüfungen:
Die Juristische Fakultät und die Kulturwissenschaftliche Fakultät haben ab sofort jeweils eigene Anmelderegeln.
Eine nachträgliche Anmeldung ist für die Klausuren der Juristischen Fakultät bis eine Woche vor dem jeweiligen Klausurtermin (ohne Zahlung einer Verspätungsgebühr) beim Prüfungsamt möglich.   Zu § 8 Abs. 6 (PA-Sitzung am 9.5.2018):
Der Prüfungsausschuss beschließt, bis auf weiteres auf eine separate Anmeldung zu den Wiederholungsklausuren zu verzichten, d.h. die Anmeldung zum ersten Klausurtermin ist auch gleichzeitig die Anmeldung zum Wiederholungstermin im Falle der Nichtteilnahme oder des Nichtbestehens im ersten Termin. Bei Nicht­anmeldung zum ersten Klausurtermin ist eine Nachmeldung bis eine Woche vor dem Wieder­holungs­termin persönlich im Prüfungsamt möglich. (Bitte beachten: inzwischen anderes Verfahren!)  

(7) 1Bei fehlender Anmeldung ist eine Teilnahme an der betreffenden Prüfung ausgeschlossen beziehungsweise wird die trotzdem erbrachte Prüfungsleistung nicht bewertet. 2In begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss Ausnahmen zulassen.

 

Zu § 8 Abs. 6 und 7 (PA-Sitzung am 9.7.2018):
Das auf der Homepage veröffentliche Formular für den Antrag auf Rücktritt von der Prüfung wegen Prü­fungs­unfähigkeit ist von den Studierenden bei Prüfungs­ver­hin­de­rung verbindlich zu verwenden.  

(8) 1Leistungsnachweise für den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen (Modul V.1. und IV.2.) werden wie folgt erworben:

12 ECTS-Credits:

  • Sprachprüfung in der ersten Fremdsprache: Englisch (Modul IV.1.) auf dem Niveau von UNIcertII bzw. B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).
  • Sprachprüfung in der zweiten Fremdsprache (Modul IV.2.) auf dem Niveau von UNIcertI bzw. B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).
  • Sprachprüfung in der ersten Fremdsprache (Modul IV.2.) auf dem Niveau von UNIcertIII bzw. C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER).

 

Zu § 8 Abs. 8 S. 1 Spiegelstr. 2 (PA-Sitzung am 14.11.2017):
Definition des Begriffs Fremdsprache:
Im Studiengang Recht und Politik ist Deutsch die Studiensprache, so dass alle weiteren Sprachen als Fremd­sprache angesehen werden. Das gilt auch für Studierende, bei denen Deutsch nicht die Muttersprache ist.  

2Die Anforderungen für die Sprachprüfungen regelt die Prüfungsordnung für die studienbegleitende Fremdsprachenausbildung am Sprachenzentrum der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) in der jeweils geltenden Fassung. 3Über die Anerkennung von Sprachnachweisen anderer Art entscheidet der Prüfungsausschuss.

  Zu § 8 Abs. 8 S. 3 und zu § 7 Abs. 7 S. 5 (PA-Sitzung am 13.11.2019):
Hinweis: Die Anerkennung von auswärtigen Leistungen ist beim Prüfungsausschuss für den Studiengang Recht und Politik unter Verwendung des Anerkennungsformulars zu beantragen.   Zu § 8 Abs. 8 und § 7 Abs. 7 (PA-Sitzung am 13.11.2019):
Fehlende Fremdsprachennote im Modul IV.1 oder IV.2 bei Anerkennung auswärtiger Leistungen:
Auf das Vorliegen eines zweiten benoteten Fremdsprachennachweises kann im Falle der Anerkennung eines auswärtigen gleichwertigen unbenoteten Nachweises des geforderten Sprachniveaus verzichtet werden.  

(9) 1Mindestens 6 ECTS-Credits im Modul IV.3. (Praxisrelevante Fertigkeiten) müssen durch den Nachweis über ein berufsqualifizierendes Praktikum mit einer Dauer von vier Wochen in Vollzeit erworben werden. 2Genaueres regelt die Praktikumsrichtlinie für diesen Studiengang. 3Für den Erwerb der weiteren ECTS-Credits in diesem Modul müssen zusätzliche Wahlelemente so gewählt bzw. kombiniert werden, dass in der Summe 18 ECTS-Credits - einschließlich des Praktikums nach S. 1 - erworben werden. 4Folgende Elemente können kombiniert werden:

  • zusätzliche Praktikumszeiten
  • 2 Exkursionstage (1 ECTS-Credit)
  • 2 Projekttage (1 ECTS-Credit)
  • Projekt- bzw. Praxisseminare (je nach Arbeitsumfang: 3 bzw. 6 ECTS-Credits)

 

Zu § 8 Abs. 9 S. 3 und 4 (PA-Sitzung am 3.1.2018):
Einführung in die juristische Gutachtentechnik als Schlüsselqualifikationsveranstaltung im Modul IV.3:
Der Prüfungsausschuss spricht sich für die Beibehaltung der Öffnung der Veranstaltung des ZFSL "Einführung in die juristische Gutachtentechnik" als Schlüsselqualifikationsveranstaltung im Modul IV.3 aus und beschränkt gleichzeitig die anrechnungsfähigen ECTS auf max. 3; als Prüfungsleistung sollte es neben einem mindestens dreiseitigen Gutachten auch eine mündliche Interaktion geben.   Zu § 8 Abs. 9 S. 2 (PA-Sitzung am 14.11.2017):
Die vom Career Center vorgeschlagene Praktikumsrichtlinie wird ohne Änderungen beschlossen.   Zu § 8 Abs. 9 S. 2 (PA-Sitzung am 28.6.2017):
Der Prüfungsausschuss beauftragt das Career Center mit der Ausarbeitung einer Praktikumsrichtlinie für den Studiengang, der Beratung der Studierenden zum Praktikum und der Prüfung der Praktikumsberichte.  

(10) 1Die Modulnoten ergeben sich rechnerisch aus dem Durchschnitt der Noten der in den jeweiligen Modulen erworbenen Leistungsnachweise. 2Bei der Errechnung der Modulnote orientiert sich die Gewichtung der Einzelnoten an der Anzahl der ECTS-Credits.

(11) 1Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule einen fachlich vergleichbaren Studiengang studiert haben, können zur mündlichen Bachelorprüfung (Abschlusskolloquium) nur zugelassen werden, wenn sie mindestens 30 ECTS-Credits der 180 für die erfolgreiche Beendigung des Studiums erforderlichen ECTS-Credits an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) - einschließlich der Berücksichtigung der Anzahl der ECTS-Credits für das Abschlusskolloquium - erbracht haben. 2Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 11 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten; Anerkennungsprüfung (zu § 10 Abs. 3 S. 2 und § 12 ASPO)

(1) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie die Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten regelt § 12 ASPO.

 

Zu § 11 Abs. 1 (PA-Sitzung am 28.06.2017): Zuständigkeit des IB für Anerkennung von ausländischen Prüfungsleistungen:
Der Prüfungsausschuss beauftragt die Abteilung für Internationale Angelegenheiten mit der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von ausländischen Studien- und Prüfungsleistungen.  

(2) 1Die antragstellende Person hat die erforderlichen Informationen über die Leistung, deren Anerkennung begehrt wird, beizubringen. 2Die Anerkennung und Anrechnung erfolgt im Ergebnis einer Prüfung der von der antragstellenden Person beigebrachten Unterlagen. 3Bei Ablehnung der Anerkennung von Leistungen nach § 12 Abs. 1 S. 1 ASPO durch den Prüfungsausschuss wird auf schriftlichen Antrag der oder des Studierenden an den Prüfungsausschuss eine Anerkennungsprüfung durchgeführt, sofern der oder die Studierende glaubhaft macht, die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten anderweitig erworben zu haben.

(3) 1Die Anerkennungsprüfung wird von einem oder einer gem. § 11 Abs. 1 ASPO Prüfungsberechtigen geprüft. Er oder sie muss Hochschullehrer oder Hochschullehrerin der Juristischen oder der Kulturwissenschaftlichen Fakultät sein. 2Bestellt wird der Prüfer oder die Prüferin durch den Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin übertragen kann. 3Die Prüfungsform wird vom Prüfungsausschuss, der diese Kompetenz auf seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin übertragen kann, in Absprache mit dem Prüfer oder der Prüferin unter Berücksichtigung der für das anzuerkennende Modul zu erreichenden Qualifikationsziele festgelegt. 4Für die Prüfungsformen gelten die Bestimmungen in den § 8 Abs. 2 S. 2 entsprechend.

(4) 1Bei Bestehen der Anerkennungsprüfung mit mindestens „ausreichend“ gilt die Leistung als anerkannt. 2Bei Nichtbestehen ist die Nichtanerkennung als Entscheidung des Prüfungsausschusses gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 ASPO der bzw. dem betreffenden Studieren-den mitzuteilen und zu begründen.

§ 13 Abschlusskolloquium (zu § 10 Abs. 3 S. 2, § 18, § 23 Abs. 1 S. 3 lit. a), Abs. 2, Abs. 6 S. 1 und 3 ASPO)

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Bachelorprüfung (Abschlusskolloquium) ist der Nachweis

  • einer mindestens mit der Note 4,0 oder 4 Punkten bewerteten Bachelorarbeit (9 ECTS-Credits),
  • des erfolgreichen Abschlusses aller studienbegleitenden Studien- und Prüfungsleistungen gemäß § 7 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 bis 4 und 8 bis 9 im Gesamtumfang von 168 ECTS-Credits.

(2) 1Die mündliche Bachelorprüfung eines oder einer Studierenden besteht aus einer 15-minütigen Präsentation und einer anschließenden 15-minütigen Diskussion zu einem frei wählbaren Thema aus dem Themenspektrum der Modulgruppen I, II und III. 2Die Prüfung wird mit einer Note gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 lit. a), Abs. 2, Abs. 6 S. 1 und 3 ASPO bewertet. 3Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten.

 

Zu § 13 Abs. 2 S. 1 (PA-Sitzung am 10.7.2019):
Thema für das Abschlusskolloquium:
Das Thema für das Abschlusskolloquium kann auch das Thema der Bachelorarbeit sein („Verteidigung der Bachelorarbeit“).   Zu § 13 Abs. 2 S. 1 (PA-Sitzung am 30.1.2019):
Frist für die Bekanntgabe des Themas für das Abschlusskolloquium:
Das Thema für das Abschlusskolloquium ist der Prüfungskommission spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin mitzuteilen.  

(3) 1Die mündliche Bachelorprüfung wird vor zwei Prüfern oder Prüferinnen abgelegt, wobei je beteiligter Fakultät ein prüfungsberechtigter Prüfer oder eine prüfungsberechtigte Prüferin mitwirken muss. 2Mindestens einer der beiden Prüfer muss Hochschullehrer oder Hochschullehrerin einer der beiden Fakultäten der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) aus dem Fachgebiet sein, auf das sich die Abschlussarbeit bezieht. 3Die Prüfer bzw. Prüferinnen bestellt der Prüfungsausschuss unter den Voraussetzungen zur Prüfungsberechtigung gemäß § 18 S. 3 und 4, § 17 Abs. 3 ASPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 ASPO. 4Der Prüfungsausschuss kann diese Kompetenz durch Beschluss auf seinen Vorsitzenden bzw. seine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin übertragen.

 

Zu § 13 Abs. 3 (PA-Sitzung am 8.5.2019):
Anmeldung zur Bachelorarbeit/Abschlusskolloquium:
Das Anmeldeverfahren zur Bachelorarbeit wird mit der Anmeldung zur mündlichen Abschlussprüfung verbunden. Zur mündlichen Prüfung hat der oder die Studierende nur noch eine Vollständigkeitsbescheinigung über alle erforderlichen Prüfungsleistungen vorzulegen.
Die Studierenden können grundsätzlich die Prüfer oder Prüferinnen im Abschlusskolloquium selbst vorschlagen (der Erstgutachter oder die Erstgutachterin der Bachelorarbeit ist Prüfer oder Prüferin im Abschlusskolloquium). Das jeweilige Dekanat müsste ggf. auftretende Kapazitätsprobleme lösen. Akademische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und Lehrbeauftragte können Zweitprüfer oder Zweiprüferin im Abschlusskolloquium sein. Eine abgeschlossene Promotion ist dafür nicht erforderlich (in PA-Sitzung am 10. Juli 2019 klargestellt).  

(4) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission kann Studierenden des Studiengangs, insbesondere den zur Prüfung bereits zugelassenen, sowie mit der Ausbildung oder Prüfung der Studierenden in diesem Studiengang befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung mit Zustimmung der oder des Studierenden gestatten. 2Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

(5) 1Wird die mündliche Bachelorprüfung mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, kann es einmal gemäß § 25 Abs. 3 S. 2 ASPO wiederholt werden. 2Diese Wiederholung soll spätestens sechs Monate nach dem ersten Versuch erfolgen. 

§ 14 Bewertung von Prüfungen und Berechnung der Gesamtnote (zu § 23 Abs. 1 S. 3 lit. a, lit. b, Abs. 2 und Abs. 3, § 26 Abs. 1 S. 1 und 4 ASPO)

(1) 1Die Bewertung der Prüfungsleistungen einschließlich der Bachelorarbeit und der mündlichen Bachelorprüfung, erfolgt durch die gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 lit. a und für die Bewertung von Prüfungsleistungen an der Juristischen Fakultät - auch hinsichtlich der betreffenden Bewertung der Bachelorarbeit - gem. § 23 Abs. 1 S. 3 lit. b ASPO festzulegenden Noten. 2Die Umrechnung der Punktevergabe für Prüfungsleistungen und die betreffende Bewertung der Bachelorarbeit an der Juristischen Fakultät erfolgt gemäß § 23 Abs. 3 ASPO.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen an der Kulturwissenschaftlichen Fakultät - einschließlich der betreffenden Bewertung der Bachelorarbeit und der Bewertung des Abschlusskolloquiums - nach Abs. 1 Alt. 1 werden Zwischenwerte gemäß § 23 Abs. 2 ASPO gebildet.

(3) 1Die Gesamtnote wird wie folgt berechnet:

  • 65% Studienbegleitende Leistungsnachweise (Modulgruppen I – III)
  • 5% Studienbegleitende Leistungsnachweise (Module IV.1. und IV.2.)
  • 20% Bachelorarbeit
  • 10% Mündliche Bachelorprüfung

2Bei der Errechnung der Note für die studienbegleitenden Leistungsnachweise orientiert sich die Gewichtung der Modulnoten an der Anzahl der ECTS-Credits (gewichtetes arithmetisches Mittel gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 ASPO). 3Die Berechnung der einzelnen Modulnoten erfolgt gemäß § 23 Abs. 7 ASPO, wobei ggf. die Umrechnung der juristischen Noten gemäß § 23 Abs. 3 der Modulnotenberechnung vorangeht.

 

Zu § 14 Abs. 3 (PA-Sitzung am 13.11.2019):
Fehlende Fremdsprachennote im Modul IV.1 oder IV.2 bei Anerkennung auswärtiger Leistungen:
Für die Berechnung der Gesamtnote bleibt die fehlende Fremdsprachennote (2,5 Prozent der Gesamtnote) unberücksichtigt, d.h. die Berechnung erfolgt auf 97,5 Prozent. Es muss mindestens ein benoteter universitärer Fremdsprachennachweis, entweder im Modul IV.1 oder im Modul IV.2, vorliegen.  

(4) Die Gesamtnote wird nach den Noten des § 26 Abs. 1 S. 4 ASPO angegeben.

Anlage 1 - Modulkatalog

Beschluss des PA (Sitzung am 14.11.2017):
Der Modulkatalog wird ohne Änderungen genehmigt.

Übersicht der Beschlüsse des Prüfungsausschusses

Beschlüsse des PA am 1.2.2023

  • Auslegungsbeschluss zum Thema des Abschlusskolloquiums

Beschlüsse des PA am 26.01.2022

  • Anpassung der ECTS-Credits
  • Zulässigkeit der Nutzung der Angebotes des Schreibzentrums

Beschluss des PA am 03.11.2021

  • ECTS-Credits für juristische Vertiefungsveranstaltungen in der Modulgruppe III in SPO 2017 und 2021

Beschluss des PA am 23.06.2021

  • Bezeichnung des PA

Beschlüsse des PA am 12. Mai 2021

  • Aufteilung von Credits auf mehrere Module
  • Vergabe von Credits für die Teilnahme an der Sommerschule "The European System of Human Rights Protection"
  • Möglichkeit der Anerkennung auswärtiger universitärer Nachweise für Sprachen, die das Sprachenzentrum nicht anbietet

Beschlüsse des PA am 20. Januar 2021

  • Vergabe von Credits für die Mitwirkung in universitären Gremien
  • Auslegung von § 9 SPO 2017/2021 i. V. m. § 17 Abs. 4 ASPO
  • Das Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 17 Abs. 3 S. 2 ASPO ist bei der Gutachterwahl

 

Beschlüsse des PA am 13.05.2020

  • Prüfungsplan für die Wiederholungsklausuren aus dem Wintersemester 2019/20
  • Fristverlängerung für Bachelorarbeiten
  • Verbesserung der Sprachnoten in den Modulen IV.1 und IV.2

 

Beschluss des PA am 13.11.2019

  • Fehlende Fremdsprachennote im Modul IV.1 oder IV.2 bei Anerkennung aus­wär­ti­ger Leistungen

Beschlüsse des PA am 10. Juli 2019

  • Formulare für Zulassung und Anmeldung zur Bachelorarbeit
  • Thema für das Abschlusskolloquium

Beschlüsse des PA am 8. Mai 2019

  • Anmeldeverfahren für Prüfungen
  • Anmeldung zur Bachelorarbeit/Abschlusskolloquium

Beschluss des PA am 30. Januar 2019

  • Frist für die Bekanntgabe des Themas für das Abschlusskolloquium

 

Beschluss des PA am 07.11.2018

  • Zuordnung "Allgemeine Staatslehre" als weitere Wahlpflichtveranstaltung zum Modul I.1

Beschluss des PA am 09.07.2018

  • Verwendung des Formluars für den Antrag auf Rück­tritt von der Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit

Beschlüsse des PA am 09.05.2018

  • Verzicht auf separate Anmeldung zu den Wieder­holungs­klausuren
  • ECTS-Punkte für Teilnahme an Schwer­punkt­bereichs­seminaren

Beschlüsse des PA am 03.01.2018

  • Prüfungszeiträume
  • Einführung in die juristische Gut­achten­tech­nik als Schlüssel­qua­li­fi­ka­tions­ver­anstaltung im Modul IV.3

 

Beschlüsse des PA am 14.11.2017

  • Praktikumsrichtlinie
  • Auslegung zum Modul IV.2 - Definition des Be­griffs Fremd­sprache
  • Modulkatalog
  • Doppelte Zuweisung von Mentor*innen gem. § 20 Abs. 2 BbgHG

Beschlüsse des PA am 28.6.2017

  • Anerkennung von Leistungen
  • Zuständigkeit des IB für Anerkennung von aus­län­di­schen Prü­fungs­leis­tun­gen
  • Praktikumsrichtlinie

 

Michaela Ignatius

Juristische Fakultät

Sprechzeiten

Persönlich vor Ort: Donnerstag, 13 - 14 Uhr

Telefonisch: Donnerstag, 14 - 15 Uhr

Anträge, Be­schei­de o.ä. kön­nen Sie auch außer­halb der Sprech­zei­ten nach vorherige Anmeldung bei der De­ka‏nats­sekre­tärin Ricarda Kotlow (HG 124) ab­ge­ben bzw. ab­holen.