Karl Dedecius Stiftung
Stiftungssatzung
Stiftungssatzung
für die Stiftung "Karl Dedecius (Literatur-) Archiv"
an der Stiftung Europa-Universität Viadrina
*2019 wurde die Stiftung in "Karl Dedecius Stiftung" umbenannt.
Präambel
Der Stifter Professor Dr. Dr.h.c. mult. Karl Dedecius hat am 18./22.08.2000 einen Teil seines literarischen Nachlasses als Vorlass der Europa-Universität Viadrina übereignet, welcher derzeit am Collegium Polonicum in Slubice als gemeinsame Einrichtung der Adam-Mickiewicz-Universität in Poznan und der Stiftung Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) verwaltet wird. Diese ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Errichtung der „Stiftung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)“ vom 14.12.2007 (StiftG-EUV) Trägerin der staatlichen Europa-.Universität Viadrina und verfolgt gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 StiftG-EUV unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung.
Der Stifter beabsichtigt, seinen literarischen Nachlass der Stiftung Europa-Universität Viadrina insgesamt und auf Dauer zu übertragen. Er hofft, dass damit sein Lebenswerk als Übersetzer, Schriftsteller und Publizist zugleich den Grundstein für ein deutsch-polnisches Literaturarchiv legt, dessen Tätigkeit im Geiste der Aussöhnung und Verständigung dauerhaft der Erforschung, Übersetzung und Vermittlung der polnischen Literatur gewidmet ist.
Zu diesem Zweck wird er weitere Archivalien seines Schaffens, welche die gesamte polnische Literatur umfassen und in denen sich ein halbes Jahrhundert literarischen Lebens in Polen und dem slawischen Kulturkreis widerspiegelt, in einem zweiten Teil der Stiftung Europa-Universität Viadrina zu treuen Händen übertragen. Auch die Nutzungsrechte an seinem literarischen Nachlass, einschließlich der darin enthaltenen Verlagsrechte an den 200 von ihm publizierten Büchern, werden auf die Stiftung Europa-Universität Viadrina übertragen. Deren Erträge sollen die Tätigkeit des Literaturarchivs unterstützen. Der Stifter verbindet damit die Erwartung, dass die Stiftung Europa-Universität Viadrina und ihre Organe sich um private und öffentliche Mittel bemühen, welche die Unterhaltung und Wirksamkeit des Literaturarchivs gewährleisten. Sollte das Land Brandenburg in der Lage sein, auch für den zweiten Teil des Nachlasses eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen, soll diese ebenfalls dem Literaturarchiv zugutekommen.
Ein vom Stifter eingesetzter Stiftungsbeirat soll dafür sorgen und die Stiftung Europa-Universität Viadrina als Treuhänderin des „Karl Dedecius Literaturarchivs“ (im Folgenden: das Archiv) dauerhaft darin unterstützen, dass die Zwecke der unselbständigen Stiftung gemäß § 2 Abs.3 Ziff.1 StiftG-EUV wirkungsvoll und nachhaltig erfüllt werden.
Sollte die Erfüllung des Stiftungszwecks im Rahmen der Stiftung Europa Universität Viadrina und auch Europa-Universität Viadrina unmöglich werden, soll das „Karl Dedecius Literaturarchiv“ auf Wunsch des Stifters dem Deutschen Literaturarchiv Marbach oder einer anderen geeigneten gemeinnützigen Einrichtung angeboten werden.
Der Stifter Karl Dedecius (im Folgenden: der Stifter) trifft im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Stiftung Europa-Universität, Herrn Dr. Günter Pleuger, folgende Bestimmungen:
§1 Name, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Karl Dedecius Literaturarchiv“ mit Sitz in Frankfurt (Oder).
(2) Sie ist eine treuhänderische Stiftung in der Verwaltung der Stiftung Europa-Universität Viadrina und wird von der Präsidentin/dem Präsidenten der Stiftung und Europa-Universität Viadrina im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die unselbstständige Stiftung „Karl Dedecius Literaturarchiv“ an der Stiftung Europa-Universität Viadrina hat den Zweck, auf der Grundlage des literarischen Nachlasses und geistigen Vermächtnisses von Karl Dedecius sich dauerhaft der Erforschung, Übersetzung und Vermittlung der polnischen Literatur in Deutschland und der deutschen Literatur in Polen zu widmen. Damit fördert die Stiftung „Karl Dedecius Literaturarchiv“ die Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur.
(2) Das Archiv wird von der Stiftung Europa-Universität Viadrina lege artis wissenschaftlich betreut, erschlossen, erweitert und zugänglich gemacht.
(3) Die Stiftung „Karl Dedecius Literaturarchiv“ verwirklicht ihre gemeinnützigen Zwecke insbesondere durch die Rezeption polnischer Literatur im deutschen Sprachraum, die Erforschung und Vermittlung der Wechselbeziehungen zwischen polnischer und deutscher Literatur im europäischen Kontext und der wissenschaftlichen, kulturellen und materiellen Voraussetzungen von Übersetzungsarbeit. Auch sollen Austausch, Begegnung und Zusammenarbeit deutsch-polnischer und polnisch-deutscher Übersetzer und Übersetzerinnen gefördert werden.
(4) Der Karl Dedecius Übersetzerpreis der Robert Bosch Stiftung soll künftig in Verbindung mit dem Karl Dedecius Literaturarchiv vergeben werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit der Stiftung Karl Dedecius Literaturarchiv
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 und 5 der Abgabenordnung (AO).
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs.1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr.1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen der Stiftung Karl Dedecius Literaturarchiv
(1) Das Stiftungsvermögen umfasst die gesamten, vom Stifter mit diesem zweiten Teil und dem bereits zuvor an die Europa-Universität Viadrina im Jahr 2000 in einem ersten Teil übereigneten Archivalien und Gegenstände aus seiner über 50 jährigen Tätigkeit als Übersetzer, Schriftsteller und Publizist.
(2) Das Stiftungsvermögen umfasst ferner die vom Stifter übertragenen Nutzungsrechte an seinem literarischen Nachlass, einschließlich der darin enthaltenen Verlagsrechte.
(3) Das Stiftungsvermögen nach Abs. 1 ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
(4) Zustiftungen sind möglich. Sie wachsen dem Stiftungsvermögen zu.
(5) Erträge aus dem Stiftungsvermögen und diesem nicht zuwachsende Zuwendungen werden zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet.
(6) Die Stiftung Europa-Universität Viadrina trägt die für den Unterhalt des Archivs notwendigen Kosten.
§ 5 Stiftungsbeirat
(1) Zur dauerhaften Erfüllung des Stiftungszwecks wird ein Stiftungsbeirat aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern und dem Stifter als Ehrenmitglied auf Lebenszeit berufen. Zu Mitgliedern des Beirats werden unabhängige Persönlichkeiten berufen, die auf dem Gebiet der deutsch-polnischen Literaturbeziehungen als Wissenschaftler, Übersetzer, Schriftsteller oder Publizisten besonders ausgewiesen sind. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederberufungen sind möglich. Neuberufungen in den Beirat erfolgen durch Kooptation.
(2) Der Stiftungsbeirat konstituiert sich unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Pleuger und des Stifters. Ihm gehören an: Prof. Dr. Joachim Rogall, Stuttgart, Dr. Andreas Lawaty, Lüneburg, Dr. Manfred Mack, Darmstadt, Prof. Dr. Heinrich Olschowski, Berlin sowie ein von der Europa-Universität Viadrina benanntes Mitglied. Der Stiftungsbeirat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
§ 6 Aufgaben des Stiftungsbeirates
(1) Der Beirat sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks und unterstützt die Stiftung Europa-Universität Viadrina bei der Erfüllung ihrer treuhänderischen Aufgaben. Er nimmt insbesondere die Berichte der Stiftung Europa-Universität Viadrina über die Zweckerfüllung entgegen, berät die Arbeitsvorhaben des Archivs, wird in geeigneten Fällen gutachterlich tätig, regt Evaluierungen und neue Vorhaben an und unterstützt die Stiftung und Europa-Universität Viadrina bei der Einwerbung von privaten und öffentlichen Mitteln.
(2) Der Beirat wird von der Stiftung Europa-Universität Viadrina in der Regel einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Er wird ferner einberufen, wenn drei Mitglieder dies verlangen.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, ersatzweise seines/ihres Stellvertreters den Ausschlag.
(4) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern und der Universität zur Kenntnis zu bringen.
§ 7 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts einzuholen.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Die Stiftung Europa-Universität Viadrina kann mit Zustimmung des Beirates die Verwaltung des Archivs einem Dritten übertragen, soweit und solange dieser die Erfüllung des Stiftungszwecks gewährleistet.
(2) Sollten steuerbegünstigte Zwecke der Stiftung „Karl Dedecius Literaturarchiv“ wegfallen oder diese Stiftung aufgelöst oder aufgehoben werden, so fällt dieses Literaturarchiv und sein Vermögen an die Stiftung Europa-Universität Viadrina.
(3) Sollte die Stiftung Europa-Universität Viadrina nicht mehr in der Lage sein, das Archiv im Sinne des Stiftungszwecks zu führen bzw. aufgelöst oder aufgehoben werden, so fällt dieses Literaturarchiv und sein Vermögen an die Europa-Universität Viadrina. Sollte dies nicht mehr möglich sein, fällt dieses Literaturarchiv und sein Vermögen an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(4) Auch in diesen Fällen hat der Stiftungsbeirat dafür Sorge zu tragen, dass die Absichten des Stifters im Sinne der Präambel dauerhaft erfüllt werden können.